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1. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneuernden
Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der Ausgabe-
stelle und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die
Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so
erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bczirk der
Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung der die Er-
neuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. Oben am Kopf der Karte
oder an einer anderen, den genügenden Raum darbietenden Stelle ihrer Außenseite
ist (handschriftlich oder durch Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert"
zu sehben; an dem für das Dienstsiegel bestimmten Platze ist das Dienstsiegel der-
jenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn die frühere
Karte von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist.
.In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahne von Marken
bestimnten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit thunlichster Ranmer-
sparniß einzutragen, für wieviel Beitragswochen Marken in der zu erneuernden
Quittungekarte nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalte.
enthalten waren. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist
des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist deren
Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karle einzu-
tragen. Im Uebrigen bedarf cs eines glaubhaften Nachweises. Zu einem glaub-
haften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers
oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Ver-
sicherten für ausreichend zu erachten. Wird ein glaubhafter Nachweis darüber, ob
und viewiel Beitragsmarken in der zu erneuernden Karte enthalten waren, nicht
geführt, so ist von der Markenũbertragung abzusehen und in die erneuerte Karte
der Vermerk aufzunchmen: „Bei Erncucrung der Karte waren Beitragsmarken nicht
zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift noch der Beidrückung
des Dienstsiegels.
Bei Uebertragung der in der zu ernenernden Karte nachgewiesenen
Beiträge ist zu beachten, daß für mehrere Beitragswochen gemeinsam nur eine
Marke verwendet werden kann, im Uebrigen soll in der aus dem nachfolgenden
Beispiel sich ergebenden Weise verfahren werden:
„Bei Erneuerung der Karte übertragen:
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen.
13 „ III. „ „ Brandenburg.
„ „ Rheinprovinz.
Greiz den 9 mn 1900. (Name des den 1bertragumge--Vermerl
ausstellenden Beamten.)
Dabei bed te die Abkürzungen W. z(Beitrag,wochen „B. A. „Versicher-
ungsanstalt“, die römischen Ziffern J, II, III, IV. V die Lohnklassen, die arabischen
Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für l Marken aus der betreffenden
Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren; 3z. B. können die oben auf-