Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

146 
1. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneuernden 
Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der Ausgabe- 
stelle und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die 
Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so 
erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bczirk der 
Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung der die Er- 
neuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. Oben am Kopf der Karte 
oder an einer anderen, den genügenden Raum darbietenden Stelle ihrer Außenseite 
ist (handschriftlich oder durch Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert" 
zu sehben; an dem für das Dienstsiegel bestimmten Platze ist das Dienstsiegel der- 
jenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn die frühere 
Karte von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. 
.In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahne von Marken 
bestimnten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit thunlichster Ranmer- 
sparniß einzutragen, für wieviel Beitragswochen Marken in der zu erneuernden 
Quittungekarte nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalte. 
enthalten waren. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist 
des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist deren 
Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karle einzu- 
tragen. Im Uebrigen bedarf cs eines glaubhaften Nachweises. Zu einem glaub- 
haften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers 
oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Ver- 
sicherten für ausreichend zu erachten. Wird ein glaubhafter Nachweis darüber, ob 
und viewiel Beitragsmarken in der zu erneuernden Karte enthalten waren, nicht 
geführt, so ist von der Markenũbertragung abzusehen und in die erneuerte Karte 
der Vermerk aufzunchmen: „Bei Erncucrung der Karte waren Beitragsmarken nicht 
zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift noch der Beidrückung 
des Dienstsiegels. 
Bei Uebertragung der in der zu ernenernden Karte nachgewiesenen 
Beiträge ist zu beachten, daß für mehrere Beitragswochen gemeinsam nur eine 
Marke verwendet werden kann, im Uebrigen soll in der aus dem nachfolgenden 
Beispiel sich ergebenden Weise verfahren werden: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen. 
13 „ III. „ „ Brandenburg. 
„ „ Rheinprovinz. 
Greiz den 9 mn 1900. (Name des den 1bertragumge--Vermerl 
ausstellenden Beamten.) 
Dabei bed te die Abkürzungen W. z(Beitrag,wochen „B. A. „Versicher- 
ungsanstalt“, die römischen Ziffern J, II, III, IV. V die Lohnklassen, die arabischen 
Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für l Marken aus der betreffenden 
Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren; 3z. B. können die oben auf- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.