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dem Arbeitgeber und dem Versicherten bleibt auch hier den Betheiligten
überla
XXV. Die unteren Verwaltungsbehörden sind befugt, an Stelle der Ver-
nichtung von Marken die Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten (3. Ab-
schnitt) anzuordnen (§ 168 Absatz 3 des Gesetzes). Bei der Uebertragung des In-
halts sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen, die der Ver-
nichtung anheimgesallenen Marken also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene
Quittungskarte ist nach Ziffer XVIII Nr. 3 zu behandeln.
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten
vernichtet worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und
der von den Inhabern der Quittungskarte zu diesem Zwecke einzuziehenden Be-
scheinigungen über die Aufrechnungen. Die die Berichtigung der Karte vornehmende
Behörde hat die von ihr in die Karte eingeklebten Marken vor Aushändigung der
Karte zu entwerthen.
XXVI. Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Quittungs-
karten, daß Marken in nicht vorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die
Ausgabestelle, sofern die Betheiligten mit der Berichtigung einverstanden sind, die
Berichtigung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen.
5. Abschnitt. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten.
(Formular A.) Behandlung ungültiger Quittungskarten. (Formular A.)
XXVII. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarten A kann nach Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 10. November 1890 (Reichsgesetzblatt Seite 667)
durch Abstempelung verlängert werden (§ 135 Absatz 2 des Gesetzes). Die
Abstempelung erfolgt durch die nämlichen Stellen, welche mit der Ausstellung, den
Umtausch und der Ernenerung der Quittungskarten beauftragt sind (vergl.
Ib der Regierungs-Bekanntmachung vom 24. Jannar 1900, Gesetzsammlung Sein 92
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar
einmal für ein oder zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstage und nur
dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstage ab mindestens zwanzig
Beitragswochen, einschließlich der denselben gemäß 8 46 Absatz 2 des Gesetzes gleich
zu behandeluden Zeiten, nachgewiesen sind. Die Entscheidung darüber, ob die Ver-
längerung für ein oder zwei Jahre erfolgen soll, steht der Ausgabestelle zu. Dabei
ist auf die Größe des für Einklebung von Marken noch verfügbaren Raumes Rück-
sicht zu nehmen. Die Verlängerung erfolgt durch Eintragung des Vermerks
Gültigkeit um . Jahre verlängert“ auf der Innenseite der Quittungs-
karte unter Beifügung des Datums in unmittelbarem Anschluß an die bereits
geklebten Marken. Der Vermerk kann handschriftlich oder durch Verwendung eines
Stempels erfolgen; er ist durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen. Vor
Rückgabe der Hore sind die in der Karte besindlichen Marken, soweit sie noch nicht
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