Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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dem Arbeitgeber und dem Versicherten bleibt auch hier den Betheiligten 
überla 
XXV. Die unteren Verwaltungsbehörden sind befugt, an Stelle der Ver- 
nichtung von Marken die Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten (3. Ab- 
schnitt) anzuordnen (§ 168 Absatz 3 des Gesetzes). Bei der Uebertragung des In- 
halts sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen, die der Ver- 
nichtung anheimgesallenen Marken also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene 
Quittungskarte ist nach Ziffer XVIII Nr. 3 zu behandeln. 
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten 
vernichtet worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und 
der von den Inhabern der Quittungskarte zu diesem Zwecke einzuziehenden Be- 
scheinigungen über die Aufrechnungen. Die die Berichtigung der Karte vornehmende 
Behörde hat die von ihr in die Karte eingeklebten Marken vor Aushändigung der 
Karte zu entwerthen. 
XXVI. Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Quittungs- 
karten, daß Marken in nicht vorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die 
Ausgabestelle, sofern die Betheiligten mit der Berichtigung einverstanden sind, die 
Berichtigung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. 
5. Abschnitt. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten. 
(Formular A.) Behandlung ungültiger Quittungskarten. (Formular A.) 
XXVII. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarten A kann nach Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 10. November 1890 (Reichsgesetzblatt Seite 667) 
durch Abstempelung verlängert werden (§ 135 Absatz 2 des Gesetzes). Die 
Abstempelung erfolgt durch die nämlichen Stellen, welche mit der Ausstellung, den 
Umtausch und der Ernenerung der Quittungskarten beauftragt sind (vergl. 
Ib der Regierungs-Bekanntmachung vom 24. Jannar 1900, Gesetzsammlung Sein 92 
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar 
einmal für ein oder zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstage und nur 
dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstage ab mindestens zwanzig 
Beitragswochen, einschließlich der denselben gemäß 8 46 Absatz 2 des Gesetzes gleich 
zu behandeluden Zeiten, nachgewiesen sind. Die Entscheidung darüber, ob die Ver- 
längerung für ein oder zwei Jahre erfolgen soll, steht der Ausgabestelle zu. Dabei 
ist auf die Größe des für Einklebung von Marken noch verfügbaren Raumes Rück- 
sicht zu nehmen. Die Verlängerung erfolgt durch Eintragung des Vermerks 
Gültigkeit um . Jahre verlängert“ auf der Innenseite der Quittungs- 
karte unter Beifügung des Datums in unmittelbarem Anschluß an die bereits 
geklebten Marken. Der Vermerk kann handschriftlich oder durch Verwendung eines 
Stempels erfolgen; er ist durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen. Vor 
Rückgabe der Hore sind die in der Karte besindlichen Marken, soweit sie noch nicht 
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