Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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karten verlieren ihre Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer 
Ausstellung. Soweit diese Frist vor dem 1. Januar 1900 oder vor dem auf der 
Karte bezeichneten Zeitpunkte des Ablaufs der Gültigkeit ihr Ende erreicht, wird 
die Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit durch den Vorstand der Versicher- 
ungsanstalt erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karten durch 
Abstempelung ist nicht statthaft. 
M. Theil. 
Quittungskarten für Selbstversicherung und deren Fortsetzung. 
(Formular B.) 
XXX. Ausstellung der ersten Quittungskarte (Formular B). 
Die erste Quittungskarte B wird solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund 
der Selbstversicherung in die Versicherung eintreten. Personen, welche sich bei 
einer zugelassenen Kasseneinrichtung (8§ 8, 10, 11 des Gesetzes) selbstversichern, 
werden Quittungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt nur auf Antrag 
des zur Eelbstversicherung Berechtigten. Vor der Ausstellung ist zu prüfen, ob die 
Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, zum Eintritt in die Versicher- 
ung berechtigt ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient die unter V erwähnte An- 
leitung des Reichs-Versicherungsamts. 
Im Uecbrigen finden auf die Ausstellung der Quittungskarte B die Be- 
stimmungen der Ziffern VI bis VIII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß bei der Ausfüllung des Formulars neben dem am Kopf der Karte befindlichen 
Vermerk „Versicherungsaustalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche nicht 
beschäfligt werden, der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen ist, in 
deren Bedint sie sich aufhalten und in den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit 
dem .. teu . ..“ ein mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt nicht eingetragen 
werden darf 6 146 des Gesetzes). 
XXXI. Umtausch der Quittungskarten (Formular B). Auf den 
Umtausch der Quittungskarten B finden die Vorschriften der Ziffern IX bis XVI 
entsprechende Anwendung, jedoch werden bei der Aufrechnung der alten 
Quittungskarte nur die durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen zusammen- 
gerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse 
bestimmte Rubrik der Tabelle eingetragen. Eine Eintragung von Krankheits- 
zeiten oder militärischen Dienstleistungen findet nicht statt. Auch in die 
Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden 
Endzahlen sind dementsprechend Krankheikszeiten und militärische Dienstleistungen 
nicht einguragen. 
Die Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten 
(Form *r B) Auf die Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten B finden 
die Bestimmungen unter XVIII und XIX entsprechende Anwendung. Eine Erneuerung
	        
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