Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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karte beantragt, so erhält diese Karte die auf die Nummer der letzten Karte folgen- 
de Nummer. Sobald die Beiträge erstattet sind, ist die Nummer der Karte in die 
Nummer 1 zu berichtigen. Wird der Antrag auf Ausstellung einer neuen Quit- 
tungskarte von einer verheiratheten weiblichen Person gestellt, nachdem die Beiträge 
bereits erstattet sind, so erhält die neue Karte sogleich die Nummer 1. 
XXXVIII. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Ouit- 
tungskarle sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Quit- 
tungskarte von den Betheiligten Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte fest- 
gesetzt werden, zu beanspruchen: 
1. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen 
Beitragsmarken verwendet sind oder die Gültigkeit der Karte gemäß 8 
135 des Gesetzes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen Quittungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (§ 131 Absatz 3 
des Gesetzes). In den Fällen der Ziffer XIX hat jedoch die Auf- 
rechnung und Ausstellung der Karten stets kostenlos zu erfolgen. 
wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Versicherte 
selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen 
hat, von dem Arbeitgeber beantragt wird (s 131 Abs. 2 des Gesetzes). 
Beantragt dugegen der Arbeitgeber die Ausstellung einer Ouittungs= 
karte im Auftrage des Versicherten, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
XXXIX. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer 
Tinte zu bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. 
Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt 
werden, sic sind mit dem Datum zu versehen und durch Beidrückung des Dienst- 
siegels zu beglaubigen. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneucrung und der 
Berichtigung von Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu 
achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige 
Weiterungen erspart bleiben. Auch dürfen den Arbeitgebern und den Ver- 
sicherten Portokosten nicht entstehen. 
XI. Den Ausgabestellen wird von der Versicherungsanstalt die erforder- 
liche Anzahl von Formularen zu Ouittungskarten kostenlos zur Ver- 
fügung gestellt werden; Formulare, in deuen der Name der Versicher- 
un gsanstalt vorgedruckt ist, d ürfen nicht geliefert werden. Die spätere 
Ergänzung des Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt recht- 
zeitig zu beantragen; dabei sind die für Ouittungskarten von den Betheiligten er- 
erhobenen Beträge XXIVI zu verrechnen. 
Die Kosten für die Formularr der Bescheinigungen über die Aufrechnung 
(XI slgde.) tragen die Ausgabestellen. 
 
	        
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