erstattung der Hälfte der für ihre verstorbene Mutter verwendeten
Beiträge verlangen (§ 44 Abs. 2), die Sterbeurkunde und Heiraths-
urkunde, sowie die Bestallung des Vormundes oder Pflegers. die Ge-
burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren, sowie eine Bescheinigung
des Gemeindevorstandes des Wohnorts der Verstorbenen, seit wann der
Ehemann der Verstorbenen vor dem Tode seiner Ehefrau sich von der
häuslichen Gemeinschaft ferngchalten und der Pflicht der Unterhaltung
der Kinder entzogen hat.
u den Fällen c bis g ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des
Fu der Antragsteller darüber beizubringen, daß die Hinterbliebenen aus Anlaß
bes Tod Versicherten eine Entschädigung aus der Unfallversicherung weder
beziehen t zu envarten haben.
15. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der eingereichten
Beweisstücke zu prüfen und ihre Vewollständigung herbeizuführen. Sie giebt dem-
nächst den Antrag mit den Aulagen an den Vorstand der Thüringischen Landes-
versicherungsanstalt ab.
IV. Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten.
(5 47. 8 57 Ziff, 2, 8 121
16. Die untere Verwaltungsbehörde hat, sobald ihr das Ersuchen um Ab-
gabe eines Gutachtens über Entziehung einer Invalidenrente zugeht, den Renten-
empfänger, sofern es noch nicht geschchen, zu hören, ob er auf weiteren Rentenbezug
freiwillig verzichtet, verneinendenfalls ihn aber zu veranlassen, daß er sich zwe
Feststellung des Maßes seiner Erwerbsfähigkeit durch einen Arzt und zwar durch
den Vertrauensarzt der Thüringischen Versicherungsanstalt, falls ein solcher bestellt
ist, untersuchen lasse.
Hat der Rentenempfänger sich dem von der Versicherungsanstolt angeordneten
Heilverfahren entzogen, so ist die ärztliche Untersuchung auch darauf zu erstrecken,
ob der Rentenempfänger durch sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbs-
fähigkeit berien hat.
Zugleich sind die etwa. gesocherlichen Erhebungen über die Arbeitsverrichtungen
des Renkerbusngers anzustell
Wird von dem Jurhtante der Versicherungsanstalt ein ausreichendes ärztliches
Zeugniß beigefügt, so ist von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung des Renten-
empfängers Abstand zu nehmen.
Gelangt die untere Verwaltungsbehörde hiernach zu der Ansicht, daß der
Rentenempfänger nicht mehr als erwerbsunfähig anzusehen oder daß ihm wegen
seines Berhaltens gegenüber den Maßnahmen der Versicherungsanstalt die Invaliden=
rente zu entziehen * so hat sie thunlichst binnen zwei Wochen, nachdem das Er-
suchen des Vorstandes eingegangen ist, zur Abgabe des Gutachtens eine mündliche