Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

A. 
Wahlordnung 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei 
den unteren Verwaltungsbehörden. 
Auf Grund des § 63 des Invalidenversicherungsgesetzes wird von den bei 
der Thüringischen Versicherungsanstalt betheiligten Landescentralbehörden nachstehende 
Wahlordnung erlassen. 
81. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt unter Leitung eines von der Landescentral- 
behörde Beauftragten für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde mittelst 
schriftlicher Abstimmung der in diesem Bezirk vorhandenen wahlberechtigten Körper- 
schaften. 
82. 
Die Festsetzung der den wahlberechtigten Körperschaften zustehenden Stimmen= 
zahl erfolgt durch die Landescentralbehörde auf Grund der von den unteren Ver- 
waltungsbehörden ermittelten Zahlen der von den einzelnen Körperschaften vertretenen, 
auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen. 
Wahlberechtigte Körperschaften, welche weniger als 50 Versicherte vertreten, 
haben eine Stimme, wahlberechtigte Körperschaften, welche mindestens 50, aber weniger 
als 100 Versicherte vertreten, haben zwei Stimmen, und wahlberechtigte Körper- 
schaften, welche 100 oder mehr Versicherte vertreten, haben für je volle 100 weitere 
Versicherte eine weitere Stimme. 
83. 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde werden aus der Klasse 
der Arbeitgeber und der Versicherten je vier Vertreter gewählt. 
8 4. 
Die Landescentralbehörde theilt dem mit Leitung der Wahl Beauftragten das 
Verzeichniß der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen wahlbe- 
rechtigten Körperschaften und die auf jede derselben entfallende Stimmenzahl mit. 
Soweit die Vorstände der wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen aus 
Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Versicherten zusammengesetzt sind, 
nehmen die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Wahlkörpers nur an der 
Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder 
des Wahlkörpers nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, 
in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter 
der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur 
an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber Theil.
	        
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