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Verhandlung anzuberaumen. Hierbei ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 zu
verfahren.
Ist die untere Verwaltungsbehörde dagegen der Ansicht, daß die Voraus-
sebungen für eine Entziehung der Invalideurente nicht vorliegen, so theilt sie dem
Vorstande ihr Gutuchten nebst Gründen unter Beifügung der entstandenen Vor-
gänge mit.
Das Gutachten hat sich auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten-
empsängers sowie darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger sich den Maßnahmen
der Versicherungsanstalt wegen Einleitung des Heilverfahrens entziehen durste, und
ob durch das Verhalten desselben die Wiedererlangung der Ewerbsfähigkeit vereitelt
worden ist.
V. Begutachlung der Einstellung von Rentenzahlungen.
48, 38 57 Zif. 3, § 121)
Bei Abgabe des Gutachtens über die Einstellung einer Rentenzahlung ist
die untere Verwaltungsbehörde an die von dem Vorstande bezeichneten Gründe nicht
gebunden, sondern verpflichtet, von Amtswegen andere Thatsachen, die für eine Ein-
stellung der Rentenzahlung sprechen, zu berücksichtigen.
Wird die Einstellung der Rentenzahlung erforderlich, weil der Renten-
empfänger eine die Dauer von einem Monat ülberstelgende Freiheitsstrafe verbüßt,
oder weil er in einem Alrbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht
ist (6 48 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 des Gesetzes), so hat die untere Verwaltungsbehörde
durch Rückiinge bei der Gemeindebehörde zugleich festzustellen, ob der Antragsteller
eine im Inlande wohnende Familic hat, deren Unterhalt er bisher aus seinem
Arbeitsverdienst bestritten hat.
VI. Abgabe von Gutachten auf Ersuchen des Vorstandes
der Versicherungsaustalt (§ 59 Abs. 2).
17. Nach § 59 Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorstand der Versicherungs-
anstalt berechtigt, auch in anderen als den unter II und IV bezeichneten Fällen
und über andere Fragen die Abgabe eines Gutachtens der unteren Verwaltungs-
behörde unter Zuziehung der Vertreter auf Grund einer mündlichen Verhandlung
n- In diesen Fällen ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 zu
verfahren.
VII. Schlußbestimmungen.
18. Anträge auf Bewilligung oder Entziehung von Renten sind als eilige
Sachen zu behandeln, auch ist in den Ubrigen Fällen die Erledigung der Geschäfte
nach Möglichkeit zu beschleunigen.
19. Die den Vertretern zustehenden Bezüge (88 61, 92), sowie die sonstigen
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