Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Verhandlung anzuberaumen. Hierbei ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 zu 
verfahren. 
Ist die untere Verwaltungsbehörde dagegen der Ansicht, daß die Voraus- 
sebungen für eine Entziehung der Invalideurente nicht vorliegen, so theilt sie dem 
Vorstande ihr Gutuchten nebst Gründen unter Beifügung der entstandenen Vor- 
gänge mit. 
Das Gutachten hat sich auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten- 
empsängers sowie darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger sich den Maßnahmen 
der Versicherungsanstalt wegen Einleitung des Heilverfahrens entziehen durste, und 
ob durch das Verhalten desselben die Wiedererlangung der Ewerbsfähigkeit vereitelt 
worden ist. 
V. Begutachlung der Einstellung von Rentenzahlungen. 
48, 38 57 Zif. 3, § 121) 
Bei Abgabe des Gutachtens über die Einstellung einer Rentenzahlung ist 
die untere Verwaltungsbehörde an die von dem Vorstande bezeichneten Gründe nicht 
gebunden, sondern verpflichtet, von Amtswegen andere Thatsachen, die für eine Ein- 
stellung der Rentenzahlung sprechen, zu berücksichtigen. 
Wird die Einstellung der Rentenzahlung erforderlich, weil der Renten- 
empfänger eine die Dauer von einem Monat ülberstelgende Freiheitsstrafe verbüßt, 
oder weil er in einem Alrbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht 
ist (6 48 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 des Gesetzes), so hat die untere Verwaltungsbehörde 
durch Rückiinge bei der Gemeindebehörde zugleich festzustellen, ob der Antragsteller 
eine im Inlande wohnende Familic hat, deren Unterhalt er bisher aus seinem 
Arbeitsverdienst bestritten hat. 
VI. Abgabe von Gutachten auf Ersuchen des Vorstandes 
der Versicherungsaustalt (§ 59 Abs. 2). 
17. Nach § 59 Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorstand der Versicherungs- 
anstalt berechtigt, auch in anderen als den unter II und IV bezeichneten Fällen 
und über andere Fragen die Abgabe eines Gutachtens der unteren Verwaltungs- 
behörde unter Zuziehung der Vertreter auf Grund einer mündlichen Verhandlung 
n- In diesen Fällen ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10 zu 
verfahren. 
VII. Schlußbestimmungen. 
18. Anträge auf Bewilligung oder Entziehung von Renten sind als eilige 
Sachen zu behandeln, auch ist in den Ubrigen Fällen die Erledigung der Geschäfte 
nach Möglichkeit zu beschleunigen. 
19. Die den Vertretern zustehenden Bezüge (88 61, 92), sowie die sonstigen 
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