Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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§6# 97. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in 
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die 
bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit 
verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem 
Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. 
  
B. 
Wahlordnung 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
zum Ausschuß der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt. 
Auf Grund des § 77 des Invalidenversicherungsgesetzes wird von den bei 
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt betheiligten Landes-Centralbehörden 
nachstehende 
Wahlordnung 
erlassen: 
§5 1. 
Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Ersatzmänner (§ 7 der 
Satzungen für die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt) erfolgt durch die Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden 
im Bezirk der Anstalt. An der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber im Ausschuß 
nehmen nur die Vertreter der Arbeitgeber bei den unteren Verwaltungsbehörden, 
und an der Wahl der Vertreter der Versicherten im Ausschuß nur die Vertreter 
der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden Theil. 
82. 
Mit Leitung der Wahlen wird der Vorsitzende des Vorstandes der Thü= 
ringischen Landes-Versicherungsanstalt beauftragt. Im Falle der Behinderung tritt 
sein Stellvertreter für ihn ein. 
83. 
Zum Zwecke der Wahl wird der Bezirk der Thüringischen Landes- PVersicherungs- 
anstalt dergestalt in neun Wahlbezirke eingetheilt, daß in jedem Wahlbezirke je
	        
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