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§6# 97.
Unbehinderte Ausübung der Funktionen.
Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die
bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit
verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem
Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.
B.
Wahlordnung
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
zum Ausschuß der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt.
Auf Grund des § 77 des Invalidenversicherungsgesetzes wird von den bei
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt betheiligten Landes-Centralbehörden
nachstehende
Wahlordnung
erlassen:
§5 1.
Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Ersatzmänner (§ 7 der
Satzungen für die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt) erfolgt durch die Ver-
treter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden
im Bezirk der Anstalt. An der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber im Ausschuß
nehmen nur die Vertreter der Arbeitgeber bei den unteren Verwaltungsbehörden,
und an der Wahl der Vertreter der Versicherten im Ausschuß nur die Vertreter
der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden Theil.
82.
Mit Leitung der Wahlen wird der Vorsitzende des Vorstandes der Thü=
ringischen Landes-Versicherungsanstalt beauftragt. Im Falle der Behinderung tritt
sein Stellvertreter für ihn ein.
83.
Zum Zwecke der Wahl wird der Bezirk der Thüringischen Landes- PVersicherungs-
anstalt dergestalt in neun Wahlbezirke eingetheilt, daß in jedem Wahlbezirke je