Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und für jeden Vertreter je ein 
erster und zweiter Ersatzmann zu wählen ist. 
84. 
Das Großherzogthum Sachsen bildet nach näherer Bestimmung seiner Landes- 
Centralbehörde zwei Wahlbezirke, jeder der übrigen betheiligten sieben Staaten je 
einen Wahlbezirk. 
* 
Zwei Monate vor Beginn der neuen Wahlperiode hat der mit Leitung der 
Wahl Beauftragte (§ 2) den Vorständen der unteren Verwaltungsbehörden (für 
das platte Land dem Fürstlichen Landrathsamte, für die Städte den Gemeinde- 
vorständen) in sämmtlichen Wahlbezirken je einen Stimmzettel nach dem Muster der 
Anlage A mit der Aufforderung zuzufertigen, ihn binnen der anzugebenden — min- 
destens zwei Wochen betragenden — Frist ausgefüllt zurückzusenden. 
86. 
Nach Empfang des Stimmzettels ruft der Vorstand der unteren Verwal- 
jw a unverzüglich die Vertreter durch Schreiben zur Abgabe ihrer Stimmen 
zusammen. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten haben in getrennten 
Wahlhandlungen zu wählen. Jedem steht eine Stimme zu. 
Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Wähler aus den 88 76, 77, 
87—94 des Jnvalidenversicherungsgesetzeo zu belehren. 
Die Abgabe der Stimmen erfolgt in der Art, daß der Wähler den Namen, 
die Berufsstellung und den Wohnort des von ihm zu Wählenden neunt. Diese 
Neunung wird von einem vereidigten Protokollführer in das über die Wahlhandlung 
aufzunehmende Protokoll eingetragen. Nach Abgabe der Stimmen füllt der Vorstand 
der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des Protokolls den Stimmzettel aus, 
verliest in Gegenwart der Wähler seinen Inhalt und bescheinigt im Protokoll, daß 
dies geschehen. 
87. 
Dem Wahlleiter sind die Stimmzettel und das Protokoll bis zu dem von 
ihm auf dem Wahlzettel angegebenen Tage durch den Vorstand der unteren Ver- 
waltungsbehörde portofrei einzusenden. 
Der Wahlleiter ermittelt innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Frist unter 
Zuziehung eines vereidigten Protokollführers für jeden Wahlbehirte und für Vertreter 
der Arbeiter und der Versicherten gesondert das Ergebniß der W 
Dabei ist zum Protokoll festzustellen, auf welche personen Wie Stimmen 
gefallen sind, die Zahl dieser Süimen, die Zahl der ungiltigen Stimmen, sowie 
welche Personen danach gewählt sind 
Gewählt sind Diejenigen, welche aus dem Wahlbezirke die meisten Stimmen
	        
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