Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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1870 durch Artikel 41 No. IV des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
vom 18. August 1896 (N. G. Bl. S. 604) erfahren hat, wird das mit Regierungs- 
Bekanntmachung vom 9. April 1881 (Ges. S. S. 83) bekannt gegebene „Jormular 
zu den Heimathscheinen für das Ausland dahin abgeändert, daß Absatz 2 der An- 
merkung künftig lautet wie folgt: 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich 
zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche 
Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich 
die Ehefrau oder die Kinder bei dem Auygetretenen befinden. Aus- 
genommen sind die Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen 
sind. 
Greiz. am 30. Juni 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. ed ing. 
Saupe. 
21. Negierungs-Verordnung 
vom 7. Juli 1900 
bezüglich einiger aus Anlaß des Reichs-Gesetzes vom 14. Juni 1900, 
betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894, 
zu erlassender Bestimmungen. 
Aus Anlaß des Reichsgesetzes vom 14. Juni 1900, betreffend Abänderung 
des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 189, wird unter Bezugnahme auf die mit 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Juni 1900 (N. G. Bl. S. 275) 
veröffentlichte neue Fassung des Reichsstempelgesebes mit Höchster Genehmigung 
Lerenissimi das Folgende verordnet: 
§5 1. 
Zur Erhebung der Stempelabgabe von Auheilsscheinen gewerkschaftlich 
betriebener Bergwerke Gure. Kurxscheine) — No. le. des dem angezogenen Gesetze 
beigegebenen Tarifs — ist bis auf Weiteres für w# Staatsgebiet des Fürstenthums 
ausschließlich das Fürstliche Steueramt in Greiz zuständig. 
62. 
Der Verkauf der zur Entrichtung der nach No. 4 a 4 des erwähnten 
Tarifs erforderlichen Stempelmarken, sowie der Frachtstempelmarken für Schiffs-
	        
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