182
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen, überdem sind, wenn möglich,
an geeigneter Stelle Tafeln mit deutlich erkennbarer, das Verbot enthaltender
Inschrift anzubringen.
83.
Jeder Radfahrer ist zu gehöriger Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades
verpflichtet.
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und
Thieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder das Eigen-
thum Anderer zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere
scheu zu machen, sind verboten.
Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der
Genehmigung der Wegepolizeibehörde.
8 4.
Junerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von
Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf nur mit mäßiger
Geschwindigkeit gefahren werden.
Beim Passiren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen
aus einer Straße in die anderc, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt
aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und bei der Einfahrt in solche
Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nöthigenfalls auf
der Stelle zum Halten gebracht werden kann.
In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren ist es verboten, beide
Hände gleichzeitig von der Lenkstange, oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
E
In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sewie bei starkem
Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hell leuchtenden Laterne zu versehen
Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht sarbig sein.
8 6.
s Fahrrad muß mit einer br. wirkenden Hemmvorrichtung und einer
zeltsnene Glocke versehen sein.
r#
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung
stehende oder die Fahrrichtung krenzende Menschen, insbesondere auch die Führer
von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh u. s. w. durch deutlich hörbares Glocken-
geichen oeit. mindestens aber in einer Entfernung von 20 Schritten auf das
ahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.
n gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen,
sowie in den im § 4 Abs. 2 angeführten Fällen.