Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen, überdem sind, wenn möglich, 
an geeigneter Stelle Tafeln mit deutlich erkennbarer, das Verbot enthaltender 
Inschrift anzubringen. 
83. 
Jeder Radfahrer ist zu gehöriger Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades 
verpflichtet. 
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und 
Thieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder das Eigen- 
thum Anderer zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere 
scheu zu machen, sind verboten. 
Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der 
Genehmigung der Wegepolizeibehörde. 
8 4. 
Junerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von 
Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf nur mit mäßiger 
Geschwindigkeit gefahren werden. 
Beim Passiren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen 
aus einer Straße in die anderc, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt 
aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und bei der Einfahrt in solche 
Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nöthigenfalls auf 
der Stelle zum Halten gebracht werden kann. 
In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren ist es verboten, beide 
Hände gleichzeitig von der Lenkstange, oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
E 
In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sewie bei starkem 
Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hell leuchtenden Laterne zu versehen 
Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht sarbig sein. 
8 6. 
s Fahrrad muß mit einer br. wirkenden Hemmvorrichtung und einer 
zeltsnene Glocke versehen sein. 
r# 
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung 
stehende oder die Fahrrichtung krenzende Menschen, insbesondere auch die Führer 
von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh u. s. w. durch deutlich hörbares Glocken- 
geichen oeit. mindestens aber in einer Entfernung von 20 Schritten auf das 
ahen des Fahrrades aufmerksam zu machen. 
n gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen, 
sowie in den im § 4 Abs. 2 angeführten Fällen.
	        
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