Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Die Radfahrkarte wird in Ansehung der Bewohner der Ortschaften 
des platten Landes von dem Fürstlichen Landrathsamte bezw. dem 
Fürstlichen Amtsrichter in Burgk, in Ansehung der Bewohner der Städte 
Greiz und Zeulenroda je von den dasigen Gemeindevorständen ausgestellt. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag 
des gesetzlichen Vertreters. 
Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Fürstenthums in einem 
Staate haben, in welchem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art 
vorgeschrieben sind, eine nach den dortigen Bestimmungen giltige Rad- 
fahrkarte. 
Radfahrer, welche weder im Fürstenthume, noch in einem der sub b) 
bezeichneten Staaten ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden 
Ausweis ihrer Person. 
Glieder des Fürstlichen Hauses und ihre Begleiter, uniformirte 
und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, sowie Militärpersonen, 
welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radfahrkarte oder 
eines sonstigen Ausweises nicht. 
*W 12. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
8 13. 
Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft. Mit dem 
gleichen Zeitpunkte werden die Bestimmungen des § 25 der Regierungs-Verordnung 
vom 28. Juni 1886, den Verkehr auf den Landstraßen und anderen öffentlichen 
Wegen betreffend, sowie der Regierungs-Verordnung vom 1. Februar 1893, den 
Verkehr der Radfahrer auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen 
betreffend, aufgehoben. 
Greiz, den 25. August 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
v. Meding. 9 
Saupe.
	        
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