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Die Radfahrkarte wird in Ansehung der Bewohner der Ortschaften
des platten Landes von dem Fürstlichen Landrathsamte bezw. dem
Fürstlichen Amtsrichter in Burgk, in Ansehung der Bewohner der Städte
Greiz und Zeulenroda je von den dasigen Gemeindevorständen ausgestellt.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag
des gesetzlichen Vertreters.
Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Fürstenthums in einem
Staate haben, in welchem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art
vorgeschrieben sind, eine nach den dortigen Bestimmungen giltige Rad-
fahrkarte.
Radfahrer, welche weder im Fürstenthume, noch in einem der sub b)
bezeichneten Staaten ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden
Ausweis ihrer Person.
Glieder des Fürstlichen Hauses und ihre Begleiter, uniformirte
und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, sowie Militärpersonen,
welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radfahrkarte oder
eines sonstigen Ausweises nicht.
*W 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
8 13.
Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft. Mit dem
gleichen Zeitpunkte werden die Bestimmungen des § 25 der Regierungs-Verordnung
vom 28. Juni 1886, den Verkehr auf den Landstraßen und anderen öffentlichen
Wegen betreffend, sowie der Regierungs-Verordnung vom 1. Februar 1893, den
Verkehr der Radfahrer auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen
betreffend, aufgehoben.
Greiz, den 25. August 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
v. Meding. 9
Saupe.