Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
v# 8.
(Ausgegeben am 13. Oktober 1900.)
29. Pferde-Aushebungs Vorschrift
(Pf. A. V.)
vom 12. September 1900.
Auf Grund und in Ausführung der 88 25—27 und des § 30 des Gesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lantend
wie folgt:
z 26.
.Zur Beschaffung und Erhallung des lriegsmäßigen Pferdebedarss der Armee
sind alle rbbsite- verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde
gegen Ersay vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedens-
preise n soihulellen Werthes an die Militärbehörde zu ücberlassen.
won sind nur:
itglieder der regicrenden deutschen Familien;
die Gesondten fremder Mächic und das olnadischafteprrional “½
m Beamie im Reichs= oder Staatsdiensie hinsichtlich der zum Dienst-
gebemuch,. sowie Acrzte und Wir hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Beruses nothwendigen Pferde
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche un ihnen zur
Beförderung der Posten kontwaltmäßig gehalten werden mu
!rs—'iä
—-
S
82
Die schurständie (6 8 sind für jeden Lieserungsverband durch dessen
e brredich zu wählen.
P.ner chn findel unter Leitung“ eines von der Landesregierung
bestellten ses statt. Die Kosten trägt das ?
feslgestellle Werih wird dem Eigenthümer 55 bereilesten Beständen
der E baar vergũtet.
26