Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
v# 8. 
(Ausgegeben am 13. Oktober 1900.) 
  
29. Pferde-Aushebungs Vorschrift 
(Pf. A. V.) 
vom 12. September 1900. 
Auf Grund und in Ausführung der 88 25—27 und des § 30 des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lantend 
wie folgt: 
z 26. 
.Zur Beschaffung und Erhallung des lriegsmäßigen Pferdebedarss der Armee 
sind alle rbbsite- verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde 
gegen Ersay vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedens- 
preise n soihulellen Werthes an die Militärbehörde zu ücberlassen. 
won sind nur: 
itglieder der regicrenden deutschen Familien; 
die Gesondten fremder Mächic und das olnadischafteprrional “½ 
m Beamie im Reichs= oder Staatsdiensie hinsichtlich der zum Dienst- 
gebemuch,. sowie Acrzte und Wir hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Beruses nothwendigen Pferde 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche un ihnen zur 
Beförderung der Posten kontwaltmäßig gehalten werden mu 
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Die schurständie (6 8 sind für jeden Lieserungsverband durch dessen 
e brredich zu wählen. 
P.ner chn findel unter Leitung“ eines von der Landesregierung 
bestellten ses statt. Die Kosten trägt das ? 
feslgestellle Werih wird dem Eigenthümer 55 bereilesten Beständen 
der E baar vergũtet. 
26
	        
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