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Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist
Bedacht zu nehmen.
83.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und
Zeiten sind zwischen dem Militär-Kommissar und dem Landrath zu vereinbaren.
Die erforderlichen Bekanntmachungen werden vom Fürstlichen Landrathsamt erlassen.
i Meinungsverschiedenheiten entscheidet Fürstliche Landesregierung im
Einvemehmen mit dem Königlichen Generalkommando.
6 1.
Jeder Pierdebesiher, ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung
zu gestellen mit Ansnahme
. der Fohlen warmölütiger # Schläge unter vier Jahrer
b der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter drei
ahren,
der Hengste,
der Siuten, die en#veder hochtragend") sind oder noch nicht länger
als 14 Tage abgefohlt haben,
. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den
hierzu gehörigen offiziellen — vom Ulnionklub geführten — Listen
eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind,
auf Anlrag des Besitzers,
der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
der Pferde, welche in Vergwerken dauernd unter Tag arbeiten
der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kiichemran=
bar bezeichnet worden sind,
i. der Pferde unter 1,50 m Vandmaß.
Außerdem bleibt Fürstlicher Landesregierung vorbehnlten, unter besonderen
Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer
Dringlichkeit ist auch Fürstliches Landrathsamt hierzu ermächtigt.
In den unter d—h aufgeführten Fällen sind vom Gemeindevorstand ausge-
fertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer d) auch
der Deckschein beizufügen ist.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1. Die Landesherrschaft und die Mitglieder der regierenden deutschen
Familien;“)
W
7
-G =
*) Als hochmagend sind Stulen zu belrachten, deren Absohlen innerhalb der nächsten vler Bochen zu er-
warien isi.
Erstorckt sich nur aus die zum peisönlichen Gebrauch bestlmmien Plerde, wogegen dle in Wlrthschafts-
belrieben verwendelen Plerde zu gesellen sind.
26.