Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist 
Bedacht zu nehmen. 
83. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und 
Zeiten sind zwischen dem Militär-Kommissar und dem Landrath zu vereinbaren. 
Die erforderlichen Bekanntmachungen werden vom Fürstlichen Landrathsamt erlassen. 
i Meinungsverschiedenheiten entscheidet Fürstliche Landesregierung im 
Einvemehmen mit dem Königlichen Generalkommando. 
6 1. 
Jeder Pierdebesiher, ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung 
zu gestellen mit Ansnahme 
. der Fohlen warmölütiger # Schläge unter vier Jahrer 
b der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter drei 
ahren, 
der Hengste, 
der Siuten, die en#veder hochtragend") sind oder noch nicht länger 
als 14 Tage abgefohlt haben, 
. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den 
hierzu gehörigen offiziellen — vom Ulnionklub geführten — Listen 
eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, 
auf Anlrag des Besitzers, 
der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
der Pferde, welche in Vergwerken dauernd unter Tag arbeiten 
der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kiichemran= 
bar bezeichnet worden sind, 
i. der Pferde unter 1,50 m Vandmaß. 
Außerdem bleibt Fürstlicher Landesregierung vorbehnlten, unter besonderen 
Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer 
Dringlichkeit ist auch Fürstliches Landrathsamt hierzu ermächtigt. 
In den unter d—h aufgeführten Fällen sind vom Gemeindevorstand ausge- 
fertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer d) auch 
der Deckschein beizufügen ist. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Die Landesherrschaft und die Mitglieder der regierenden deutschen 
Familien;“) 
W 
7 
-G = 
*) Als hochmagend sind Stulen zu belrachten, deren Absohlen innerhalb der nächsten vler Bochen zu er- 
warien isi. 
Erstorckt sich nur aus die zum peisönlichen Gebrauch bestlmmien Plerde, wogegen dle in Wlrthschafts- 
belrieben verwendelen Plerde zu gesellen sind. 
26.
	        
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