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31. Regierungs-Verordnung
vom 27. September 1900
zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst-
wirthschaft vom 30. Juni 1900 in der Fassung des Gesetzes vom 5.
Juli 1900 (Reichsgesetzblatt S. 573).
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Unfall-
versicherungogesetzes für Land= und Forstwirthschaft Folgendes bestimmt.
81.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. als „höhere Venvaltungsbehörde“
die Fürstliche Landesregierun.
2. als „untere Verwaltungsbehörde“
das Fürstliche Emm zu Greiz,
als - öeneinbebehärt= und als „Ortspolizeibehörde“
die — e bezw. in den Fürstlichen Domanialbesitzungen die bestellten
Ortspolizeibeamten und in den Bezirken der selbständigen Nittergüter deren Ver-
treter,
4. als „Vertretung der Gemeinde“
der Gemeinderath, bezw. wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindeversammlung.
Ueber Beschwerden gegen ensSfeiiezungen des Genossenschaftsvorstandes
entscheidet in den Fällen des § 159 des Gesetzes die Fürstliche Landesregierung.
Gegen die Entscheidung der znsichubehune in Streitigkeiten im Sinne des
a. O. findet innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg mittelst
La#cn. der Klage statt.
Die untere Vendaltungebehorde hat von der ihr zugehenden Minheilung
des Genossenschaftsvorstandes über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (s 93
des Gesetzes) die Gemeindebehörde (siehe oben 8 1 Ziffer 3) des Wohnortes des
Berechtigten in Kenntniß zu setzen.
5 5.
Die Ortspolizeibehörden haben, wenn bei ihnen die Unfallanzeige (8 70)