Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

2 
12 
O## 
31. Regierungs-Verordnung 
vom 27. September 1900 
zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft vom 30. Juni 1900 in der Fassung des Gesetzes vom 5. 
Juli 1900 (Reichsgesetzblatt S. 573). 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Unfall- 
versicherungogesetzes für Land= und Forstwirthschaft Folgendes bestimmt. 
81. 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 
1. als „höhere Venvaltungsbehörde“ 
die Fürstliche Landesregierun. 
2. als „untere Verwaltungsbehörde“ 
das Fürstliche Emm zu Greiz, 
als - öeneinbebehärt= und als „Ortspolizeibehörde“ 
die — e bezw. in den Fürstlichen Domanialbesitzungen die bestellten 
Ortspolizeibeamten und in den Bezirken der selbständigen Nittergüter deren Ver- 
treter, 
4. als „Vertretung der Gemeinde“ 
der Gemeinderath, bezw. wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindeversammlung. 
Ueber Beschwerden gegen ensSfeiiezungen des Genossenschaftsvorstandes 
entscheidet in den Fällen des § 159 des Gesetzes die Fürstliche Landesregierung. 
Gegen die Entscheidung der znsichubehune in Streitigkeiten im Sinne des 
a. O. findet innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg mittelst 
La#cn. der Klage statt. 
Die untere Vendaltungebehorde hat von der ihr zugehenden Minheilung 
des Genossenschaftsvorstandes über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (s 93 
des Gesetzes) die Gemeindebehörde (siehe oben 8 1 Ziffer 3) des Wohnortes des 
Berechtigten in Kenntniß zu setzen. 
5 5. 
Die Ortspolizeibehörden haben, wenn bei ihnen die Unfallanzeige (8 70)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.