Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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mündlich erstattet wird, das vorgeschriebene Formular nach den Angaben des An- 
zeigenden auszufüllen und von diesem unterschreiben zu lassen. 
86. 
Die Ausführungsvorschriften zum Gesetze vom 5. Mai 1886, betreffend die 
Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen, in der Regierungs- Verordnung vom 2. November 1880 und 
in Ziffer 4 und 5 der Regierungs-Verordnung vom 3. Oklober 1888 finden durch 
gegenwärtige Verordnung ihre Erledigung. 
Wo in Gesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen Bezug genommen 
wird, welche hiernach und durch das Unfallversicherungsgesetz für Land= und Forst- 
wirthschaft vom 30. Juni 1900 aufgehoben oder abgeändert sind, sind darunter die 
an deren Stelle getretenen Bestimmungen zu verstehen. 
Greiz, den 27. September 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Cammann. 
Saupe. 
Dracksehlerberichtigung. 
G. S. 1899 S. 338 § 4 Z. 6 v. o. muß es statt „1886"“ heißen „1868“.
	        
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