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Gesetztammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
10.
(Ansgegeben am 6. November 1900.)
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vom 3. November 1900,
die am 1. Dezember 1900 stattfindende Volkszählung betreffend.
Nach Beschluß des Bundesraths findet am . Dezember dieses Jahres in
allen Deutschen Bundesstaaten eine Volkszählung st
Indem die unterzeichnete Fürstliche ieneercgier dies hierdurch zur
öffentlichen Keuntniß bringt und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung dieser
Zählung im JFürstenthume berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Ge-
wissenhaftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die genannte für die verfassungs=
mäßigen Zwecke des Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Fürsten-
thums gleich wichtige Angelegenheit erfordert, werden zugleich folgende, an die Be-
schliüsse des Bundesrathes sich anschließende Ausführungsbestimmungen für
die Volkszählnung erlassen.
* 1.
Durch die Volkszählung soll die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Ge-
sammtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30.
November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen,
festgestellt. werden. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß
von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen
und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Für die bei dieser Zählung
über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimniß
zu wahren. Mit der Volkszählung wird die Feststellung der bewohnten und unbe-
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