Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nöthig, 
Berichtigung der Volkszählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar der Kontrol- 
liste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volkszählungslisten dem 
Gemeindevorstand bezl. der Volkszählungskommission bis spätestens den 5. Dezember 
zu übergeben. 
5ü11. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen 
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit der Einträge, insbesonderc auch die Kontrollisten auf die Nichligkeit der 
summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, Ergänzungen und Nich- 
tigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf Grund 
der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der Nummer= 
solge zusammenzustellen und zu summiren, auch das am Ende der Liste vorgedruckte 
Nichtigkeitszeugniß gehörig zu vollziehen. 
ehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden der- 
selben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in die 
ersteren mit ausgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige 
bewohnie Niederlassungen (sogenannte Beiorle), welche zwar mit dem Gemeindebezirk 
verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern, 
wie alle übrigen Ortstheile, Straßen rc. zu behandeln, so daß also deren Bewohner 
in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, mit enthalten 
sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte jedoch nochmals ein- 
zeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, Haushaltungen 
und Personen besonders aufzuführen und es sind dieser Auffüh- 
rung die Worte „Davon Beiorte“ voranzusetzen. 
§* 12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungslisten 
nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten von den Gemeindevorständen 
der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda an das Fürstliche Landrathsamt, von 
den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstl. Amtsrichter 
in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den Orts- 
bevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten — die 
beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstellungsliste 
eingetragen sind — beizufügen und anzubinden. 
* 13. 
Das Fürstliche Landrathsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben 
zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämmtlichen Ortschaften ihres Bezirks
	        
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