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Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nöthig,
Berichtigung der Volkszählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar der Kontrol-
liste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volkszählungslisten dem
Gemeindevorstand bezl. der Volkszählungskommission bis spätestens den 5. Dezember
zu übergeben.
5ü11.
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Einträge, insbesonderc auch die Kontrollisten auf die Nichligkeit der
summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, Ergänzungen und Nich-
tigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf Grund
der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der Nummer=
solge zusammenzustellen und zu summiren, auch das am Ende der Liste vorgedruckte
Nichtigkeitszeugniß gehörig zu vollziehen.
ehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden der-
selben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in die
ersteren mit ausgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige
bewohnie Niederlassungen (sogenannte Beiorle), welche zwar mit dem Gemeindebezirk
verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern,
wie alle übrigen Ortstheile, Straßen rc. zu behandeln, so daß also deren Bewohner
in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, mit enthalten
sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte jedoch nochmals ein-
zeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, Haushaltungen
und Personen besonders aufzuführen und es sind dieser Auffüh-
rung die Worte „Davon Beiorte“ voranzusetzen.
§* 12.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölkerungslisten
nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten von den Gemeindevorständen
der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda an das Fürstliche Landrathsamt, von
den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstl. Amtsrichter
in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den Orts-
bevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten — die
beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstellungsliste
eingetragen sind — beizufügen und anzubinden.
* 13.
Das Fürstliche Landrathsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben
zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämmtlichen Ortschaften ihres Bezirks