Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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vollständig eingegangen sind, anderenfalls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige 
zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevor- 
stände in gehöriger Form den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen 
schleuniger Erledigung etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und 
hierauf die gesammten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch 
geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Bureau 
Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln. 
814. 
Den statislischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. Es 
haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Vor- 
stande der gedachten Bureaus behufs der Verichtigung, Feststellung und Aufklärung 
der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die 
Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nachzukommen. 
8 15. 
Das Fürstliche Landrathsamt hat thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß 
Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend 
wesentlich verändem und auf die ungestörte Vornahme der Volkszählung hindernd 
einwirken können, wic öffentliche Versammlungen, Feste K. zur Zeit der Volkszählung 
nicht stattfinden. 
Greiz, den 3. November 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
v. Meding. 
Saupe. 
33. Regi 2. WVenm. 4 S###ns 
vom 5. November 1900, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1900 betreffend, zugleich als An- 
weisung für die Gemeindevorstände. 
Nach einem Beschlusse des Bundesraths hat in allen Bundesstaaten des 
Deutschen Reichs eine Viehzählung nach dem Stande vom 1. Dezember dss. Is. 
stattzufinden und soll diese Zählung von Haus zu Haus erfolgen.
	        
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