Auf Grund des § 151 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesebes vom
13.|19. Juli 1899 wird Folgendes bestimmt:
Den Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau= und Innungs-Krankenkassen, Knapp-
schaftskassen, Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähn-
licher Art, welche nach der Bekunntmachung der unterzeichneten Landesregierung
vom 3. Dezember 1890 und dem Veschlusse der Thüringischen Versicherungsanstalt
vom 28. November 1890 — Gesetzsammlung Seite 83 — mit der Ausstellung,
dem Umtausch und der Erneuerung der Quittungskarten beauftragt
sind, ist für diese Geschäfte vom 1. Januar 1900 ab von der Thüringischen
Landesversicherungsanstalt eine Vergütung in Höhe von einem Procent
der für Rechnung der Versicherungsanstalt erhobenen Beiträge zu gewähren.
— Dabei wird ihnen aber die Verpflichtung auferlegt, bei Einsendung der Karten
an die Hersicherungsgnstat ein Verzeichniß derselben beizufügen.
Die für Einziehung der Versicherungsbeiträge festgesetzten
Vergütungen — siehe die Regierungs-Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1890,
19. Dezember 1893 und 3. Dezember 1895 — sind daneben in der seitherigen
Höhe weiter zu gewähren.
Greiz, am 16. Februar 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
6 Saupe.
7. Regierungs-Berordnung
vom 17. Februar 1900
zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird Folgendes verordnet:
1
Für das Gebiet des Fürsteuthums Reuß Aelterer Linie wird auf Grund
des § 103 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897
iene Handwerkskannner errichtet.