Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Auf Grund des § 151 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesebes vom 
13.|19. Juli 1899 wird Folgendes bestimmt: 
Den Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau= und Innungs-Krankenkassen, Knapp- 
schaftskassen, Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähn- 
licher Art, welche nach der Bekunntmachung der unterzeichneten Landesregierung 
vom 3. Dezember 1890 und dem Veschlusse der Thüringischen Versicherungsanstalt 
vom 28. November 1890 — Gesetzsammlung Seite 83 — mit der Ausstellung, 
dem Umtausch und der Erneuerung der Quittungskarten beauftragt 
sind, ist für diese Geschäfte vom 1. Januar 1900 ab von der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt eine Vergütung in Höhe von einem Procent 
der für Rechnung der Versicherungsanstalt erhobenen Beiträge zu gewähren. 
— Dabei wird ihnen aber die Verpflichtung auferlegt, bei Einsendung der Karten 
an die Hersicherungsgnstat ein Verzeichniß derselben beizufügen. 
Die für Einziehung der Versicherungsbeiträge festgesetzten 
Vergütungen — siehe die Regierungs-Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1890, 
19. Dezember 1893 und 3. Dezember 1895 — sind daneben in der seitherigen 
Höhe weiter zu gewähren. 
Greiz, am 16. Februar 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
6 Saupe. 
7. Regierungs-Berordnung 
vom 17. Februar 1900 
zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird Folgendes verordnet: 
1 
Für das Gebiet des Fürsteuthums Reuß Aelterer Linie wird auf Grund 
des § 103 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 
iene Handwerkskannner errichtet.
	        
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