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Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine
durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.
38. Regierungs-Verordnung
vom 11. Dezember 1900,
eine Ergänzung der revidirten Instruktion für die Standesbeamten
vom 30. Dezember 1899 betreffend.
In Ergänzung der Instruktion für die Standesbeamten vom 30. Dezember
1899 wird hiermit bestimmt, was folgt:
er Verkehr der Standesbeamten des Fürstenthums mit den einem deutschen
Bundesstaat nicht angehörigen Civilstandsbehörden ist durch die Aufsichtsbehörde der
ersteren — Amtsgericht — zu ermitteln.
Zugleich wird darauf hingewiesen, daß nach den in der Schweiz geltenden
Vorschriften bie dortigen Civilstandsbeamten vor der Eheschließung von Angehörigen
deutscher Bundesstaaten die Bekanntmachung des Aufgebots bei dem betreffenden
Standesbeamten des deutschen Bundesstaats zu beantragen haben.
Greiz, den 11. Dezember 1909.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
von Meding. en
upe.
39. Regierungs-Verordnung
vom 21. Dezember 1900,
die Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seronissimi wird hiermit bestimmt, was folgt:
Hinter § 2 der Regierungs-Verordnung vom 23. Dezember 1899 dur Aus-