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finden die vorstehenden Bestimmungen keine Inwenduns Diese Personen gehören
der land- und forstwirthschaftlichen Unfallversicherung zu
II. Kosten der rsalperschemag bei Regiebauten der im §8 23 lit. b. bes
Gesetzes leseichnete Artt.
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Sämmtliche Gemeinden und Gutsbezirke des Fürstenthums bilden behufs ge-
meinschaftlicher Uebernahme derjenigen Lasten, welche der Versicherungsanstalt aus
Unfällen bei Bauarbeiten der im § 23 lit. b des * bezeichneten Art erwachsen,
einen Verband nach Maßgabe des 8 32 Abs. 2
Der Verband hat seinen Sit in Greiz lnd eg unter Aufsicht Fürstlicher
Landesregierung. Seine Vertretung und Verwaltung erfolgt durch den Vorstand
des Fürstlichen Landrathsamtes zu Greiz.
84.
Die für den Verband zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Geldmittel
werden von den einzelnen Gemeinden und Gutsbezirken des Fürstenthums nach dem
Verhältniß der aus ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern ausgebracht.
Innerhalb der einzelnen Gemeinde= und Gutsbezirke sind die auf dieselben
entfallenden Beitragsquoten nach dem für die Gemeinde-Umlagen bestehenden Fuße
aufzubringen.
III. Sthl hbe tinmungen.
Die nach § 27 Abs. 4 des Nechsicdes von den betheiligten Berufsgenossen-
schaften den Gemeindebehörden zu gewährende Vergütung wird auf vier Prozent
derjenigen Beiträge, welche sie für die Berufsgenossenschaft einziehen, festgesetzt.
86.
Die Bestimmungen
1. der Regierungs-Bekanntmachung vom 25. November 1887,
2. der Ziffern 1, 2, 3 und 7 der Regierungs-Verordnung vom 24. De-
zember 1887,
3. der Regierungs-Verordnung vom 11. April 1888,
4. der Regierungs-Verordnung vom 16. Mai 1889 — Landesgesetz-
sammlung 1887 Seite 110 und 128, 1888 Seite 17, 1889 Seite
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finden durch gegenwärtige Verordnung chre Erledigung.
Greiz, am 22. Dezember 19
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung.
von ene,
Saupe.