Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Verordnung zu treffen, damit sich auch in diesem Jahre der Übergang in die neue 
Zeitbestimmung ohne Störung vollzieht. Insbesondere sind alle Uhren an den 
öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Dienstgebäuden, Verkehrsanstalten, Schulen usw.) 
zu der gegebenen Zeit umzustellen, auch ist die Offentlichkeit vorher durch Belehrung 
auf die Veränderung tunlichst hinzuweisen. 
Ein großer Teil der im Jahre 1916 hervorgetretenen nachteiligen Wirkungen 
der Sommerzeit kann durch geeignete Verwaltungsmaßregeln beseitigt werden. Die 
Entschließung hierüber bleibt den einzelnen Verwaltungsministerien überlassen. 
Soweit von den Einzelministerien nicht solche besondere Anordnungen getroffen 
worden sind, dürfen die Wirkungen der Verordnung in keiner Weise, etwa durch 
Verlegung der Geschäfts= oder Arbeitszeit und sonstige Maßnahmen, abgeschwächt 
oder aufgehoben werden. Versuchen in dieser Richtung ist nachdrücklich entgegen- 
zutreten. 
Dresden, den 21. März 1917. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Knüpfer. 
  
Nr. 18. Verordnung, 
die anderweite Abänderung von § 6 der Ausführungsverordnung zur 
Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend 
vom 22. März 1917. 
In den Fällen von 86 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung 
vom 28. März 1892 sind im Bereiche der Königlich Sächsischen Heeresverwaltung 
die Befugnisse und Obliegenheiten der Ortspolizeibehörde, Polizei= und unteren 
Verwaltungsbehörde für die Betriebe 
der Fortifikation auf der Festung Königstein: der dortigen Kommandantur, 
der Bekleidungsämter: den Generalkommandos, 
der Proviantämter, 
der Garnisonverwaltungen, den Korpsintendanturen, 
der Garnisonlazarette:
	        
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