Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Die Vorschriften der Geschäftsordnungen für die Gerichtsschreibereien und für 
das Sekretariat der Staatsanwaltschaft darüber, in welchen Fällen eine Zustellung 
durch die Post nicht bewirkt werden soll, bleiben unberührt. 
Ist in einem solchen Falle die Zustellung außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, 
in dem der Sitz der Behörde sich befindet, zu bewirken, so ist der Gerichtsschreiber 
des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um Beauftragung eines Ge- 
richtsdieners oder Gerichtsvollziehers zu ersuchen. 
§* 4. 
Die Bekanntmachung von Verfügungen durch Veröffentlichung erfolgt nach 
Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. 
II. Thätigkeit des Gerichtsschreibers. 
86. 
Der Gerichtsschreiber hat die für die Ausführung der Verfügungen und 
Beschlüsse sowie für die Zustellungen überhaupt in den Geschäftsordnungen gegebenen 
Vorschriften auch bei den Zustellungen von Amtswegen zu beobachten. Er hat 
diese Zustellungen vorzubereiten und dabei zu prüsen, ob das Schriftstück beglaubigt 
ist und den sonstigen für die Zustellung gegebenen Vorschriften entspricht. 
Insbesondere ist bei der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder 
Gerichtsdiener das Schriftstück vor der Aushändigung an diesen gemäß § 211 der 
Civilprozeßordnung zu verschließen und mit der dort vorgeschriebenen Aufschrift, in 
den Fällen des § 185 außerdem mit einem die Zustellung an den betheiligten 
Ersatzeupfänger ausschliehenden Vermerke zu versehen. Ladungen zu einer Haupt- 
verhandlung in Strafssachen, welche einem nicht auf sreiem Fuße befindlichen Ange- 
llagten zugestellt werden sollen, erhalten auf der Ausschriftseite den Vermerk: 
„Ladung zur Hauptverhaudlung“. 
Dem Schriftstück ist das Formular zu einer Zustellungsurkunde beizufügen; 
der Kopf des Formulars ist auszufüllen; es ist darauf zu achten, daß das in dem 
Einzelfalle zutreffende Formular gewählt wird. 
Soll die Zustellung durch die Post erfolgen, so sind die Vorschriften des 
6 2, § 8 Abs. 3 der von dem Staatssekretär des Reichs-Postamts durch Verfügung 
vom 26. Oktober 1899 erlassenen Anweisung über das Verfahren, betreffend die 
postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, zu beachten, soweit sie 
sich auf vereinfachte Zustellungen beziehen. 
8 6. 
Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks, 
und zwar in der unteren rechten Ecke der letzten Seite, zu vermerken: 
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