Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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gliedem. 
suutng von 
verständiaen. 
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83. 
Die Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt 
als Ehrenamt unentgeltlich, doch werden ihnen 
a. an Reisekosten: 
bei Esentabaonen. 4 Pf. für das Kilometer, 
in anderen Fällen 40 Pf. für das Kilometer; 
b. für Zewersnniß 
für jede angefangene Stunde 50 Pf., 
für jede Sitzung indessen mindestene 1 Mk, 
Ke# einen Tag aber höchstens 5 Mk.; 
r Nachtquartier außerhalb des Wohnortes 2 Mk. 
ewährt. Duch Beschluß der Kammer können diese Sätze mit Genehmigung der 
Knfsichtpzegorde. abgeändert werden. 
Den Mitgliedern des Vorstandes und den von der Kammer gebildeten Aus- 
schüssen sowie dem Vorsihenden des Gesellenausschusses kann mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde für die Wahrnehmung der Geschäfte an ihrem Wohnort stalt der 
besonderen Dergütungen eine jährliche Entschädigung zugebilligt werden 
Mitglieder der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, hinsichtlich 
deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, 
haben a Y unlat auszuscheiden. 
der Weigerung wird der Betheiligte nach Maßgabe des § 94b der 
cawerbenbe Wall seines Amts — 
Für jedes Mitglied wird ein rtn gewählt. Die Ersatzmänner treten 
in den Sitzungen der Kammer für den Rest der Wahlperiode an die Stelle aus- 
geschiedener Mitglieder. Ist ein Mitglied vorübergehend verhindert, so ist * Ersatz- 
mann zu laden, wenn die Behinderung dem Vorsitzenden rechtzeitig bekannt wird. 
8 5. 
Die Handwerkskammer kann sich durch Zuwahl von höchstens 4 sachverständigen 
Personen, die nicht dem Handwerkerstand anzugehören brauchen, ergänzen. 
Beschwerden gegen die Rechtsgiltigkeit der Zuwahl sind innerhalb 2 Wochen 
nach der Wahl bei der Ausfsichtsbehörde einzureichen, welche endgültig entscheidet. 
Die Cewähsten sind zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. 
Die Zuwahl erfolgt auf längstens 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
Die Zugewählten haben dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen 
Mitglieder der Handwerkskammer. 
86. 
Abgesehen von den zugewählten Personen (§ 5) kann die Handwerkskammer 
auch andere Sachverständige zu ihren Verhandlungen zuziehen. Das gleiche Recht
	        
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