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steht den Ausschüssen zu. Diese Sachverständigen haben nur berathende Stimme.
Ihre Entschädigung für Reisekosten und Zeitversäumniß setzt der Vorsitzende der
Handwerkskammer unter Beobachtung der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes
vom 29. Dezember 1888 fest. Gegen die Festsetzung findet Beschwerde an die
Ausfsichtsbehörde statt.
7.
Die Handwerkskammer vertritt die Interessen des Handwerks in ihrem Bezirk.
Insbesondere liegt ihr ob:
das Lehrlingswesen näher zu regeln;
die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften
zu überwachen;
3. die Staats= und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks
durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten über
Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren;
Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren,
zu berathen und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über
ihre, die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen zu
erstatten;
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 131 Abs. 2
der Gew. Ordg.) und
einen Ausschuß zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen
der Prüfungsausschüsse (6 132 der Gew. Ordg) — Bernufungsausschuß
— zu bilden.
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesanuntinteressen des
Handwerks oder die Interessen einzelner Handwerkszweige berührenden Angelegen-
heiten gehört werden.
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen.
Zu diesen Aufgaben sind namentlich zu rechnen:
die Einrichtung und Unterstützung von Fachschulen, die Einrichtung von
Meisterkursen zur weiteren Ausbildung der Handwerksmeister, die Ver-
anstaltung von Ausstellungen mustergiltiger Maschinen und Werkzeuge,
die Errichtung von gewerblichen Auskunftstellen, die Anregung zur Bildung
von Kredit-, Nohstoff-, Werk= und Magazin-Genossenschaften.
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—
S
88.
Die Handwerkskammer kann unter ihrem Namen Rechte enverben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver-
bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen.
Ausgaben und
Besugnisse der
Handwerks--
lommer.