Eesellen=
ausschuß.
34
6 37.
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer wird nach Maß-
gabe der Wahlordnung ein aus 6 Mitgliedern bestehender Gesellenausschuß gebildet.
Ersahmmänner sind in gleicher Anzahl zu bestellen. Ihre Einbernfung regelt sich
nach § 4
r
Hinsichtlich der Amtsdauer sindet § 2 sinngemäße Anwendung, doch behalten
die Mitglieder des Gesellenausschuss wses, auch wenn sic nicht mehr bei Mitgliedern
einer Handwerkerinnung oder eines nach 8 103a Abs. 3 Ziffer 2 der Gew. Ordg. wahl-
berechtigten Vereins beschäftigt sind, so lange sie im Bezirk der Handwerkskammer
verbleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen, die Mitgliedschaft noch
während dreier Monate nach dem Austritt aus ihrer bisherigen Beschäftigung.
5 39.
Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu Stande, so ernennt die
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Mitglieder. Venveigern die Gewählten oder Er-
nannten fortgesetzt die Dienstleistung, so erledigt die Handwerkskammer ihre Geschäfte
ohne Zuziehung des Gesellenausschusses.
8 40.
Der Gesellenausschuß tritt auf Berufung durch den Vorsitzenden der Hand-
werkskammer in der Regel mit dieser zusammen.
Er wählt aus seiner Mitte alle 3 Jahre einen Vorsitzenden, einen Schrift-
führer und deren Stellvertreter; hierbei finden 35 12 und 13 sinngemäße An-
wendung.
Der Handwerkskammer und ihrem Vorstande bleibt es überlassen, den Ge-
sellenausschuß oder Vertreter desselben auch in anderen als den in § 10 bezeichneten
Angelegenheiten zuzuziehen.
Die Mitglieder des Gesellenausschusses nehmen an den gemeinsamen Be-
rathungen mit vollem Stimmrecht Theil und sind der Geschäftsordnung für die
Handwerkskammer gleich deren Mitgliedern unterworfen.
& 41.
Der Gesellenausschuß ist berechtigt, während der Tagung der Handwerks-
kammer zu Verhandlungen zusammenzutreten, insbesondere zum Zwecke der erforder-
lichen Wahlen und zur Berathung und Beschlußfassung über Gutachten und Berichte,
welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge betreffen.
8 42.
Die gesonderten Verhandlungen beruft und leitet der Vorsitzende des