Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Eesellen= 
ausschuß. 
34 
6 37. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer wird nach Maß- 
gabe der Wahlordnung ein aus 6 Mitgliedern bestehender Gesellenausschuß gebildet. 
Ersahmmänner sind in gleicher Anzahl zu bestellen. Ihre Einbernfung regelt sich 
nach § 4 
r 
Hinsichtlich der Amtsdauer sindet § 2 sinngemäße Anwendung, doch behalten 
die Mitglieder des Gesellenausschuss wses, auch wenn sic nicht mehr bei Mitgliedern 
einer Handwerkerinnung oder eines nach 8 103a Abs. 3 Ziffer 2 der Gew. Ordg. wahl- 
berechtigten Vereins beschäftigt sind, so lange sie im Bezirk der Handwerkskammer 
verbleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen, die Mitgliedschaft noch 
während dreier Monate nach dem Austritt aus ihrer bisherigen Beschäftigung. 
5 39. 
Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu Stande, so ernennt die 
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Mitglieder. Venveigern die Gewählten oder Er- 
nannten fortgesetzt die Dienstleistung, so erledigt die Handwerkskammer ihre Geschäfte 
ohne Zuziehung des Gesellenausschusses. 
8 40. 
Der Gesellenausschuß tritt auf Berufung durch den Vorsitzenden der Hand- 
werkskammer in der Regel mit dieser zusammen. 
Er wählt aus seiner Mitte alle 3 Jahre einen Vorsitzenden, einen Schrift- 
führer und deren Stellvertreter; hierbei finden 35 12 und 13 sinngemäße An- 
wendung. 
Der Handwerkskammer und ihrem Vorstande bleibt es überlassen, den Ge- 
sellenausschuß oder Vertreter desselben auch in anderen als den in § 10 bezeichneten 
Angelegenheiten zuzuziehen. 
Die Mitglieder des Gesellenausschusses nehmen an den gemeinsamen Be- 
rathungen mit vollem Stimmrecht Theil und sind der Geschäftsordnung für die 
Handwerkskammer gleich deren Mitgliedern unterworfen. 
& 41. 
Der Gesellenausschuß ist berechtigt, während der Tagung der Handwerks- 
kammer zu Verhandlungen zusammenzutreten, insbesondere zum Zwecke der erforder- 
lichen Wahlen und zur Berathung und Beschlußfassung über Gutachten und Berichte, 
welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge betreffen. 
8 42. 
Die gesonderten Verhandlungen beruft und leitet der Vorsitzende des
	        
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