Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Packete, 
Nachnahmesendungen und 
Sendungen unt Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 
ark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit 
verpflichtet, als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglich- 
keiten für die Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu be- 
sorgen sind. 
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen 
auf Zeitungen angenommen. 
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch 
mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen 
mit Werthangabe, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen, 
die zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge sowice die an- 
genommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geld- 
beträgen einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme 
gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auf- 
traggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich von den 
Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken. 
V Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesteller 
oder Landbriefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die 
Quittungen über die vom Landbriefträger angenommenen Zeitungsgelder werden erst 
durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c., wenn möglich beim nächsten 
Bestellang. überbracht. 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen eingesammelten 
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, 
Postamweisungen und Briese mit Werthangabe (III) ist, wenn diese Gegenstände zur 
Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer 
anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren 
eine Nebengebühr von 5 Pf. für Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm 
eine solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packete (II) kommt außer dem Porlo eine Nebengebühr von 10 Pf. 
zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist. 
VIII Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briessendungen und bei 
denjenigen Posthülfstcllen, welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch 
gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, 
Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienst- 
lichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in 
dem unter IlI festgesetzten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe an den
	        
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