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vom 24. Januar 1900,
die Invalidenversicherung betreffend.
Zu den Bekanntmachungen des Reichskanzlers
1. vom 9. November 1899, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der
Marken bei der Invalidenversicherung;
2. vom 10. November 1899, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten
für die Invalidenversicherung;
3. vom 24. Dezember 1899, betreffend die Befreiung von der Versicherungs-
pflicht auf Grund des § 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes;
4. vom 27. Dezember 1899, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienst-
leistungen von der, Versicherungspflicht gemäß 8 4 Abs. 1 des Invaliden=
versicherungsgesedes
Reichsgeseyblatt Seite 665. 667, 721 und 725 —
wird Folgendes bestimmt:
I. Zu der Bekanntmachung unter 2.
a. Die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungskarten
S
benustragten Stellen (vergl. § 5 der Regierungs-Verordnung vom
23. Dezember 1899 — Ges-Samml. Seite 337 —) haben über die von
ihnen ausgestellten Quittungskarten für Selbstversicherung Formular B)
besondere Listen zu führen, aus denen der Name und Geburtstag des
Versicherten, die Nummer seiner Kultungskort, sowie der Tag der
Ausstellung der letzteren ersichtlich sind
Die Listen müssen ferner die laufende Nummer der einge-
tragenen Namen enthalten und sind mit dem Schlusse eines jeden
Kalenderjahres abzuschließen.
. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittuuglarien für ver-
sicherungspflichtige Personen sind alle Stellen befugt, die mit der
Ausstellung und dem Umtausch der Karten beauftragt sind (vergl 8 5
der Regierungs-Verordnung vom 23. Dezember 1899).
II. Zu der Belunntmnchung unter 3.
Die
in Ziffer 1 bis 4 und 6 der Bekanntmachung den „unteren Ver-
waltungsbehörden“ zugewiesenen Verrichtungen sind in den Städten von den
Gemeindevorständen, im Uebrigen von dem Fürstlichen Landrathsamte zu Greiz
wahrzunehmen.
Wenn eine Stadtgemeinde als Arbeitgeberin betheiligt ist, so steht, wenn in
diesem Falle an sich der Gemeindevorstand zur Entscheidung berufen wärc, diese der
Fürstlichen Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung zu.