Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

2. N 1 #h-! 4 4 
vom 24. Januar 1900, 
die Invalidenversicherung betreffend. 
Zu den Bekanntmachungen des Reichskanzlers 
1. vom 9. November 1899, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der 
Marken bei der Invalidenversicherung; 
2. vom 10. November 1899, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten 
für die Invalidenversicherung; 
3. vom 24. Dezember 1899, betreffend die Befreiung von der Versicherungs- 
pflicht auf Grund des § 6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes; 
4. vom 27. Dezember 1899, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienst- 
leistungen von der, Versicherungspflicht gemäß 8 4 Abs. 1 des Invaliden= 
versicherungsgesedes 
Reichsgeseyblatt Seite 665. 667, 721 und 725 — 
wird Folgendes bestimmt: 
I. Zu der Bekanntmachung unter 2. 
a. Die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungskarten 
S 
benustragten Stellen (vergl. § 5 der Regierungs-Verordnung vom 
23. Dezember 1899 — Ges-Samml. Seite 337 —) haben über die von 
ihnen ausgestellten Quittungskarten für Selbstversicherung Formular B) 
besondere Listen zu führen, aus denen der Name und Geburtstag des 
Versicherten, die Nummer seiner Kultungskort, sowie der Tag der 
Ausstellung der letzteren ersichtlich sind 
Die Listen müssen ferner die laufende Nummer der einge- 
tragenen Namen enthalten und sind mit dem Schlusse eines jeden 
Kalenderjahres abzuschließen. 
. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittuuglarien für ver- 
sicherungspflichtige Personen sind alle Stellen befugt, die mit der 
Ausstellung und dem Umtausch der Karten beauftragt sind (vergl 8 5 
der Regierungs-Verordnung vom 23. Dezember 1899). 
II. Zu der Belunntmnchung unter 3. 
Die 
in Ziffer 1 bis 4 und 6 der Bekanntmachung den „unteren Ver- 
waltungsbehörden“ zugewiesenen Verrichtungen sind in den Städten von den 
Gemeindevorständen, im Uebrigen von dem Fürstlichen Landrathsamte zu Greiz 
wahrzunehmen. 
Wenn eine Stadtgemeinde als Arbeitgeberin betheiligt ist, so steht, wenn in 
diesem Falle an sich der Gemeindevorstand zur Entscheidung berufen wärc, diese der 
Fürstlichen Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung zu.
	        
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