Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Per- 
sonen an dem ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des 
Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die Weitersendung zu bewirken ist, 
wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits- 
meldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des 
Packets nach dem Aufgabeort ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbe- 
stellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung 
überlassen, doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, 
die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die 
Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch 
den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird. 
IV Verveigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (II), so 
wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sen- 
dung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht 
inerhale 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt 
abgiebt. 
V Alle anderen Poslsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt wer- 
den, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die 
einem schnellen Verderb unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs- 
Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem Rück- 
weg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung 
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist auf Grund der Räcksendung oder ein- 
tretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder 
auf der Postpacketadresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine 
Ausnahme hiervon tritt nur ein bei den unter 1 6 bezeichneten Briesen sowie bei 
denjenigen Briefen, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person 
irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu 
wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter 
Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. 
VlI Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind 
das Porto und die Vorsicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der 
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei 
anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz nicht statt. Einschreib-, Post- 
anweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahme- 
sendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird 
für zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt,
	        
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