Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenau-= 
stalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden 
Telegramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimunten Anstalt aus 
gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Sestellung erfolgen 
soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu 
berechnenden Venuerke „Xh (Betrag des hinterlegten Botenlohns)“, z. B. „G 
120)“, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für 
die Ausführung der Beeellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende 
Vermerk „(XF [Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns] von [Name 
der Vestellanstallh, z. B. „(XP 120 von Glauchau)“ anzuwenden. 
V. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter II 
Votenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat 
befördert werden können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel 
oder Postkarte mitgetheilt, daß Votenkosten nicht erwachsen sind. Auf Grund dieser 
Meldung wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 
20 Pfennig zurückgezahlt. 
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann 
wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Er- 
messen. Das Gleiche sindet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der 
Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
5. § 8, Absatz II erhält folgende Fassung: 
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramne an Empfänger im Orts- oder 
Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes 
Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfeunig erhoben. Für Stadttelegramme 
nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 
6. § 14, Absatz Verhält folgende Fassung: 
Privattelegramme des deutschen Verkehrs, sowic solche Privattelegramme des 
außerdeutschen Verkehrs, deren Aufgabeort in Enropa liegt, werden nur dann nach- 
gesendet, wenn dies entweder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger be- 
antragt worden ist. Dagegen sind Telegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas 
liegt, auch ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn der neue Aufenthaltsort des 
Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendung von Tele- 
grammen nicht ausgeschlossen hat. 
aats= und Diensttelegramme sind ohne besonderen Antrag nachzusenden, 
wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kraetke. 
 
	        
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