Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

1) Im § 10 „Waarenproben“ ist im Abs. VII unter 2) nach Er- 
seyung des Semikolous am Schlusse durch einen Punkt Fol- 
gendes hinzuzufügen: 
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen 
qus starker Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsangenden 
Stoffen angefüllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, 
bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen 
mit ciner besonderen Umhüllung von Wellpappe versehen ist; 
2) Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhalten die 
ersten beiden Sätze des Abs. VII nachstehende Fassung: 
VIl. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten 
an deuselben Eupfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Eupfänger 
überlassen ist, der Votenlohn bei Briessendungen für eine der Sendungen zum 
vollen Betrag und für die anderen mit je 10 Pf., bei Packeten aber für jedes 
Packet mindestens der Betrag von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriessendungen zu- 
gleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete und außer- 
dem für jede Briefsendung der Soßb von 10 Pf. in Anwendung. 
3) Im 38 25 „Vriese mit Zustellungsurkunde“ erhalten 
a) der erste Sapy des Abs. III nachstehende Fassung: 
III. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Ausschrift- 
seite mit der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder 
durch Stempelabdruck u. s. w. versehen sein. 
b) der Abs. VIII nachstehende Fassung: 
VIII. Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto; 
9) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf; 
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde 
(wegen der Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 III). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich 
bei der Einlieserung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. 
Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben 
werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankirten 
Briefen nur das Porto zu 1) zu entrichten, während bei frankirten Briefen der zu 
2) und 3) vorausbezahlte Betrag erstattet wird. 
4) Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“, unter Iletzter Abs., 
'isr der erste Sap folgende Fassung: 
ie für Bewohner von Landorten mit Posthülfftelle bestimmten gewöhulichen 
Feressnin und Packete können der Posthülfstelle zugeführt und entweder durch
	        
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