Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten 
werden ( 42). 
5) In demselben § (36) ist unter VIII als dritter Sat nach- 
zutragen: 
Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstatlet, wenn die Aushändigung der 
Sendung am Bestimmungsort im Wege der Abholung (8 42) erfolgt ist. 
6) Im 8 44 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der Abs. [am 
Schlusse folgenden Zusatz: 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Ortstaxe frankirt sind, 
werden in den Fernverkehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des 
Empfängers nachgesendet. 
Als Abs. III ist folgende Bestimmung einzuschieben: 
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Packeten 
auch auf der Postpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, 
so darf eine solche auch auf Antrag des Empfängers (1 und 1.) nicht eintreten. 
Sodann sind die bisherigen Abs. fIII und IV mit IV und V 
anderweit zu bezeichnen. 
7) Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte" 
erhält der erste Sa#y des Abs. 1 folgende anderweitige 
Fassung: 
I. Die nach § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurück- 
gelangten sowie die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sen- 
dungen werden an den Absender zurückgegeben. 
8) In demselben 8 (460) erhält der Fote Sat des Abs. III nach- 
stehenden anderweitigen Wortlau 
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren 
oder von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung (I) nicht ermitteln, so wird die 
Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung 
des Absenders nöthigen Falles geöffnet. 
0) In demselben §8 (46) sind am Schlusse des Abs. V die Worte 
„und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt? zu 
streiche 
10) Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist 
unter IV als zweiter Sat nach zutragen:
	        
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