7. Gesetz
vom 25. Jannar 1901,
die verzinsliche Anlegung der bei Verwaltungs= und kirchlichen
Behörden deponirten Gelder betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes
Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
. N. ꝛc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
An Stelle der Bestimmungen in 8§ 27 bis 30 des Gesetzes vom 26. Mai
1875, die Verwaltung der öffentlichen Depositen betreffend, soweit sie nach dem 2.
Abschnitte dieses Gesees für Depositen bei den Landeskollegien, den mittleren und
unteren Verwaltungsstellen, sowie bei kirchlichen Unterbehörden in Geltung sind,
treten die Vorschriften über berzinlihe Anlegung von Mündelgeld.
— Vergleiche § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und §8 137 bis 139
des Gesetzes vom 26. Oktober 1899, die Ausführung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vom 18. August P500 und des Einführungsgesetzes von dem-
selben Tage betreffend.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 25. Januar 1001.
(L. 8) (gez) Feinrich## .
(gegcz.) v. Mehing
i. V.