Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Gesetz über die verzinsliche Anlegung der bei Verwaltungs= und 
kirchlichen Behörden deponirten Gelder, 
Gesetz wegen Verbesserung des Diensteinkommens der Volksschul- 
lehrer auf dem platten Lande, 
Gesetz über die bisher nicht geregelten Gebühren der Gerichts- 
vollzieher, 
Gesetz wegen Abänderung der Beilage A zu dem Gesetze vom 31. 
Dezember 1883 über die Wahl zu den Landtagen, 
10. Gesetz über die öffentlichen Lotterien 
haben sämmtlich durch Entgegennahme der Erklärungen des Landtags ihre Erledi- 
gung gefunden, und sind die vorbezeichneten Gesetze bereits veröffentlicht worden. 
Wir versichern Unseren getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und 
haben zu Bekundung des Vorstehenden gegenwärtigen 
Landtags-Abschied 
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigen- 
händig vollzogen. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 29. Januar 1901. 
(#. 8) (#e) Feinrich Xd#II. 
(gegez) v. Meding. 
9 
  
9. Patent 
vom 31. Januar 1901, 
die im Jahre 1901 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zustimmung 
des Landtages im Jahre 1901 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 
in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Ma- 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende 
algemeine Grundsteuer mit 2 / Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit 
erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz 
etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetlichen Bestimmungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und 
Einnehmer zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den zwei
	        
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