Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

22 
Augenmerk zu richten, und die wahrgenommenen Veränderungen dem Fürstlichen 
Katasterbureau bei Erstattung des Jahresberichts in der aus dem anliegenden Schema 
ersichtlichen Weise anzuzeigen. 
14. 
Für die Leistungen und Versäumnisse bei Landcsgrenzrevisionen und bei Setzung 
von Landesgrenzsteinen, sowie bei den Vermessungsarbeiten zur Erhaltung der Grenzen 
und zur Aufnahme neuer Grenzen erhält der Feldgeschworene aus Fürstlicher Landes- 
kasse eine Vergütung von 30 Pfennigen für jede Stunde der auf das Geschäft und 
die Zurücklegung des Wegs verwendeten Zeit, jedoch nicht weniger als 1 M. und 
anßerdem die nachstehende Gebühr für das Setzen von Steinen. 
Für die nach Ziffer 3 vorzunehmende jährliche Grenzbegehung ist eine Ent- 
schädigung von 30 Pfennigen pro Stunde aus der Gemeindekasse zu gewähren. 
ür die Neuversteinung bereits aufgenommener und Versteinung neu ent- 
standener Grenzen sind zu entrichten: 
Für Setzung eines Flurgrenzsteins 50 Pfennige, 
von den betreffenden Gemeinden zu gleichen Theilen zu tragen und unter die be- 
treffenden Feldgeschworenen zu vertheilen. 
Für Setung eines Steines an Landes-, Kammer-, Pfarr-, 
Schul= und Gemeinde-Eigenthumsgrenzen, wenn derselbe vor- 
schriftsmäßig behauen ist, 36 Pfennige, 
wovon /8 aus der betreffenden Kasse, ½ von dem betreffenden Privatangrenzer, 
welchem Letzteren außerdem noch der Transport des zu setenden Steines an den Ort 
seiner Bestimmung obliegt, zu erheben sind. 
c. Für Setung eines Privatgrenzsteines 30 Pfennige, 
von den betreffenden Angrenzern gemeinschaftlich zu bezahlen. 
Diese Gebührensäße können, je nachdem die Entfernung der zu versteinenden 
Grenzpunkte kürzere oder weitere Wege verursacht, um 33 ½ % bis 50% ermäßigt 
werden, wenn mehr als 15 Steine zu gleicher Zeit zu setzen find. 
d die Zahlung der Gebühren von den Pflichtigen venweigert, so hat 
Farluiches Kotasterinnraau auf Antrag der Feldgeschworenen die Gebührenforderung 
festzustellen und die Einziehung für die Feldgeschworenen herbeizuführen. 
16. 
Wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der vorstehenden 
Obliegenheiten können die Feldgeschworenen in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 
ark genommen werden. 
16. 
Die Instruktion für die Feldgeschworenen vom 30. März 1858, sowie die 
Regierungsverordnungen vom 9. November 1858 und 26. April 1864 treten außer 
Wirksamkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.