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Augenmerk zu richten, und die wahrgenommenen Veränderungen dem Fürstlichen
Katasterbureau bei Erstattung des Jahresberichts in der aus dem anliegenden Schema
ersichtlichen Weise anzuzeigen.
14.
Für die Leistungen und Versäumnisse bei Landcsgrenzrevisionen und bei Setzung
von Landesgrenzsteinen, sowie bei den Vermessungsarbeiten zur Erhaltung der Grenzen
und zur Aufnahme neuer Grenzen erhält der Feldgeschworene aus Fürstlicher Landes-
kasse eine Vergütung von 30 Pfennigen für jede Stunde der auf das Geschäft und
die Zurücklegung des Wegs verwendeten Zeit, jedoch nicht weniger als 1 M. und
anßerdem die nachstehende Gebühr für das Setzen von Steinen.
Für die nach Ziffer 3 vorzunehmende jährliche Grenzbegehung ist eine Ent-
schädigung von 30 Pfennigen pro Stunde aus der Gemeindekasse zu gewähren.
ür die Neuversteinung bereits aufgenommener und Versteinung neu ent-
standener Grenzen sind zu entrichten:
Für Setzung eines Flurgrenzsteins 50 Pfennige,
von den betreffenden Gemeinden zu gleichen Theilen zu tragen und unter die be-
treffenden Feldgeschworenen zu vertheilen.
Für Setung eines Steines an Landes-, Kammer-, Pfarr-,
Schul= und Gemeinde-Eigenthumsgrenzen, wenn derselbe vor-
schriftsmäßig behauen ist, 36 Pfennige,
wovon /8 aus der betreffenden Kasse, ½ von dem betreffenden Privatangrenzer,
welchem Letzteren außerdem noch der Transport des zu setenden Steines an den Ort
seiner Bestimmung obliegt, zu erheben sind.
c. Für Setung eines Privatgrenzsteines 30 Pfennige,
von den betreffenden Angrenzern gemeinschaftlich zu bezahlen.
Diese Gebührensäße können, je nachdem die Entfernung der zu versteinenden
Grenzpunkte kürzere oder weitere Wege verursacht, um 33 ½ % bis 50% ermäßigt
werden, wenn mehr als 15 Steine zu gleicher Zeit zu setzen find.
d die Zahlung der Gebühren von den Pflichtigen venweigert, so hat
Farluiches Kotasterinnraau auf Antrag der Feldgeschworenen die Gebührenforderung
festzustellen und die Einziehung für die Feldgeschworenen herbeizuführen.
16.
Wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der vorstehenden
Obliegenheiten können die Feldgeschworenen in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10
ark genommen werden.
16.
Die Instruktion für die Feldgeschworenen vom 30. März 1858, sowie die
Regierungsverordnungen vom 9. November 1858 und 26. April 1864 treten außer
Wirksamkeit.