U. Obliegenheiten der Grurdbesitzer.
1.
Dieselben haben auf die Erhaltung der Marken ihrer Eigenthumsgrenzen
zu sehen, zu diesem Behufe von Zeit zu Zeit und wenigstens ein mal jährlich ihre
Grenzmarkung zu besichtigen und bei Vermeidung einer Strafe von 3 Mark jeden
von ihnen wahrgenommenen Grenzmangel unverzüglich den Feldgeschworenen an-
zuzeigen.
Zur größeren Erkenntlichkeit des Grenzzuges ist jeder Grundbesitzer bei Ver-
meidung einer Strafe von 5 Mark verpflichtet, da wo die Eigenthumsgrenze ein
Holzgrundstück bildet, das Holz mindestens ½ m breit auszuforsten und unbehauene
Grenzsteinc alljährlich wenigstens einmal mit Kalkanstrich zu versehen.
2.
Wenn bei Veräußerung von Grundstücken oder bei Erbtheilungen Ver-
änderung im Bestande der Parzellen beabsichtigt werden, durch welche alte Grenzen
entweder gänzlich wegfallen oder verlegt werden, oder auch ganz neue Grenzen ent-
stehen, so ist dies dem betreffenden Amtsgerichte anzuzeigen und zugleich mit dem
Antrage auf gerichtliche Ueberschreibung, in doppelten Exemplaren, eine von dem
verpflichteten Geometer im Landesvermessungsmaßstabe gefertigte Zeichnung der be-
treffenden Parzellen zu überreichen, welche sowohl den bisherigen als den künftigen
Zustand darstellt und zugleich den vom Geometer berechneten jetzigen und künftigen
Flächeninhalt angiebt.
3.
Von der Errichtung neuer, sowie von der Erweiterung und baulichen Um-
wandlung bereits bestehender Gebäude, ebenso von der gänzlichen oder theilweisen
Niederlegung von Gebäuden ist bis zum Schlusse des Kalenderjahres, innerhalb
dessen der Bau, die Veränderung oder Niederlegung vollendet worden, von dem Be-
siver bei dem Fürstlichen Katasterbureau unter öelchreihung der Baustelle, bei Ver-
meidung einer Ordnungsstrafe von 1 bis 15 r, schriftliche Anzeige zu machen.
Bei Neubauten und wenn iheoitoue AM#rinderngen von der Art sind,
daß der neue Grenzlauf der Grundfläche des Gebäudes von der früheren merklich
abweicht, müssen bei Vermeidung obiger Strafe, der Anzeige zugleich von dem ver-
bflichtelen Geometer gefertigte Zeichnungen nebst Flächenberechnung in gleicher Weise,
wie vorstehend unter Ziffer 2 bestimmt ist, beigefügt werden.
Wenn Holzboden, Lehde oder 1 0 in Ackerland oder Wiese, ebenso wenn
Ackerland oder Wiese in Holz, Lehde oder Teich umgewandelt werden, so hat der
Grundstücksbesitzer hiervon bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Ver-