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Anweisung
für die Vorstände der Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau-, Innungs= und Knappschafts-
krankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und
landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, betr. die Erhebung der Beiträge zur
Invalidenversicherung nach dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899 (S. 4603 flgde des
Reichsgesehblattes).“)
I. Umfang der Versicherungspflicht.
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Die Invalidenversicherung erstreckt sich im Allgemeinen auf alle der Kranken-
versicherungspflicht nach § 1 des Reichsgesetzes, betr die Krankenversicherung der
Arbeiter vom 10. April 1892 unterfallende Personen, soweit sie das 16. Lebensjahr
überschritten haben und Arbeit gegen Lohn (nicht um freien Unterhalt) verrichten.
Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte Baarbetrag als
„Kostgeld“ 2c. bezeichnet und nicht an den Lehrling selbst, sondern an dessen An-
gehörige bezahlt wird.
ichtversicherungspflichtig sind Personen, deren Arbeitsfähigkeit in
Folge von Alter, Krankheit oder sanlgen Gebrechen dauernd auf weniger als ein
Drittel herabgesetzt ist (Gesetz § 5 Abs. 4).
Auf Antrag zu befreien sind Personen
a) welchen von einem Bundesstaate, einem Kommunalverbande, einer Ver-
sicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung Pen-
furden Wartegelder oder ähnliche Hezüge im Mindestbetrage von
-00 Mk. jährlich bewilligt sind oder
b) lcns auf Grund der reichsgesehlichen Bestimmungen über Unfall-
versicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens dem-
selben Betrage zusteht,
e) welche das 70ste Lebensjahr vollendet haben,
d) welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten
Jahreszeiten für nicht mehr als 12 Wochen oder überhaupt
für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen
aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit
selbständig erwerben oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, solange
für dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet
*) Wo vom „Vesey“ ohne weltere Bezelchnung gelprochen wird, ull das Invalldenversicherungsgesen
gemelmt.