dem für diese nach § 9 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes für
Land= und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 zu ermittelnden
Jahresarbeitsverdienste.
Sosern für Wochen, Monate oder Jahre eine feste baare Ver-
gütung vereinbart und diese höher ist, als die vorstehend nach
Ziffer 1 bis 3 sich ergebenden Durchschnitsbeträge, ist die feste
Vergütung der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde zu
egen
Hie rnach gehören Versicherungspflichtige, deren der Berechnung des Kranken-
geldes zu Grunde gelegter Tagelohn bez. Arbeitsverdienst beträgt:
bis zu 1 Mk. 16 7/8 Pfg. der Lohnklasse I (Arbeitsverdienst bis zu
350 Mk),
mehr als 1 Mk. 16/8 Pfg. bis 1 At. 23 Pfg. der Lohnklasse II
Girbaltenden über 350 bis 550 Mk.),
mehr als 1 Mk. 83½ Pfg. bis 2 Mk. 83½ Pfg. der Lohnklasse III
is - 550 bis 850 Mk).,
mehr als 2 M ½ Pfg. bis 3 WV# % Pfg. der Lohnklasse IV.
eirelenen l 850 bis 115
mehr als 3 Mk. 83½ Pfg. der zsnuonn 7 (Arbeitsverdienst über
1150 Mk)
an.
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohn-
klasse, welche für ihn maßgebend ist, beanspruchen, hat sich aber die Mehrkosten vom
Lohne abziehen zu lassen (Gesetz § 34).
§5 3.
Die wöchentlichen Beiträge betragen
für die Mitglieder der Lohnklasse I 14 Pff.,
II 20
» » » » » »-
»» ,- » „ III 24 „
„ „ » » «1V30»,
36
« Gesetz 32 Aüs.
Freiwillig Vesihenten (ogl. § 6 unten) *Wr die Wahl der Lohnklasse frei
(Gesetz § 145 Abs. 1
Zahlungspflicht.
84
Die Beiträge werden in gleicher Weise wie Krankenkassenbeiträge von dem