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der der Versicherte in der Regel Lohnarbeit nicht verrichtete (Saison-
arbeit).
Ueber die Dauer der Krankheit ist den Versicherten eine Bescheinigung nach
Maßgabe des anliegenden Formulars zu ertheilen (Vergl. Anlage A).
d
** Freiwillige Versicherung.
86.
Personen, welche aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden,
können das echchemmngsverheltul durch Zahlung der Beiträge fortsetzen (Weiter-
versicherung, Gesetz 8
Zum freiwilligen Einten " * Versicherung (Selbstversicherung) sind
berechtigt
1. Gewerbetreibende, Landwirthe und sonstige Vetriebsunternehmer, welche
nicht regelmäßig mehr als 2 Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Haus-
gewerbetreibende, soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths (8 2
Absatz 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt worden ist,
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und son-
stige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als zwei-
tausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt,
solange sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Geseh § 14,
Abf. 1).
Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung sind besondere Quit-
tungskarten von grauer Farbe zu verwenden.
Die Befreiung von Beiträgen für die Dauer einer Krankheit oder Militär-
dienstzeit findet auf freiwillig Versicherte Weiter= und Selbstversicherte) keine
Anwendung; es sind daher bei der Aufrechnung von Quittungskarten solcher Ver-
sicherten Krankheits= und Militärdienst-Zeiten nicht zu berücksichtigen.
II. Erhebung der Beiträge.
98 7.
2% Beiträge sind in der Regel in monatlichen Terminen einzuheben.
Dabei sind für jeden Termin soviel Wochen-Beiträge zu erheben, als Mon-
tage in den betreffenden Kalendermonat fallen.
Längere, insbesondere vierteljährliche Hebeperioden können von der Aussichts-
behörde nach vorherigem Einvernehmen mit der Thüringischen Landes-Versicherungs-
anstalt gestattet werden.