Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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der der Versicherte in der Regel Lohnarbeit nicht verrichtete (Saison- 
arbeit). 
Ueber die Dauer der Krankheit ist den Versicherten eine Bescheinigung nach 
Maßgabe des anliegenden Formulars zu ertheilen (Vergl. Anlage A). 
d 
** Freiwillige Versicherung. 
86. 
Personen, welche aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, 
können das echchemmngsverheltul durch Zahlung der Beiträge fortsetzen (Weiter- 
versicherung, Gesetz 8 
Zum freiwilligen Einten " * Versicherung (Selbstversicherung) sind 
berechtigt 
1. Gewerbetreibende, Landwirthe und sonstige Vetriebsunternehmer, welche 
nicht regelmäßig mehr als 2 Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Haus- 
gewerbetreibende, soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths (8 2 
Absatz 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt worden ist, 
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und son- 
stige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als zwei- 
tausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt, 
solange sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Geseh § 14, 
Abf. 1). 
Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung sind besondere Quit- 
tungskarten von grauer Farbe zu verwenden. 
Die Befreiung von Beiträgen für die Dauer einer Krankheit oder Militär- 
dienstzeit findet auf freiwillig Versicherte Weiter= und Selbstversicherte) keine 
Anwendung; es sind daher bei der Aufrechnung von Quittungskarten solcher Ver- 
sicherten Krankheits= und Militärdienst-Zeiten nicht zu berücksichtigen. 
II. Erhebung der Beiträge. 
98 7. 
2% Beiträge sind in der Regel in monatlichen Terminen einzuheben. 
Dabei sind für jeden Termin soviel Wochen-Beiträge zu erheben, als Mon- 
tage in den betreffenden Kalendermonat fallen. 
Längere, insbesondere vierteljährliche Hebeperioden können von der Aussichts- 
behörde nach vorherigem Einvernehmen mit der Thüringischen Landes-Versicherungs- 
anstalt gestattet werden.
	        
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