Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Gesammtsumme der berechneten Beiträge für das Rechnungsjahr zu ermitteln (An- 
0). 
lage 
– Betriebslkrankenkassen, welche die Kranlen= und Invalidenversi ichem 
— 
beiträge im Lohnbuche nachweisen und die Marlenverwendung innerhalb jeder r-!:½ 
Heblungeperide bewirken, können von Führung eines besonderen Heberegisters ab- 
Kassebuch. 
8 10. 
In dasselbe sind 
der eiserne Bestand (8 18), 
die eingehobenen Beiträge, 
die zwecks Markenankaufs an die Postanstalten abgeführten Be- 
träge, 
die von der Post gekauften und 
die verwendeten Beitragsmarken (vgl. § 12 unten) nach Zahl und 
Lohnklassen 
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten den 
jeweiligen Bestand an Geld und Marken erkennen läßt (Anlage D) 
Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu bewirken, 
bevor bie Zahlung leistende Person das Kasselokal (die Wohnung des Kassirers) ver- 
lassen 
AMeinenn, insbesondere ländlichen Kassen, kann von der Aussichtsbehörde nach 
vorherigem Einvernehmen mit der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt die 
Führung dieses Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des 
Einnahmebuchs der Krankenkasse die Beitragseinnahme für die Involinenversicherung 
nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenvenvendung für jeden Hebe- 
termin (mittels handschriftlicher oder durch Stempeldruck bewirkter Angabe des Ert- 
werthungsdatums) unterm Kontenabschluß bescheinigt wird. 
Beilragsmarken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sind, 
müssen im Heberegister vorgemerkt oder in ein besonderes Vorschußverwendungsregister 
eingetragen werden. 
Dasselbe hat folgende Angaben zu enthalten: 
Konto des Arbeitgebers, 
Name der Versicherten, 
Zeitangabe, für welche die Verwendung erfolgt, 
Anzahl und Lohnklasse der venvendeten Marken. 
Alsbald nach — der Beiträge ist das Vorschußverwendungsregister 
–v/ berichtigen (ugl. Anlage #)
	        
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