Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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auszustellen, im Uebrigen aber durch Vermittelung der zständigen Polizeibehörde 
dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die einbehaltene Karte abgenommen 
und seine Bestrafung auf Grund § 181 Ziffer 4 des Gesetzes herbeigeführt wird. 
Die abgenommene Karte ist wie eine zum Unnaausch vorgelegte Karte zu behandeln. 
In gleicher Weisc ist zu verfahren, wenn die Vorlegung der Onittungskarte 
aus anderen Gründen unterbleibt. 
Ist der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer der fehlenden Karte 
nicht bekannt, so sind diese Angaben auf der neuen Karte erst zu bewirken, nach- 
dem sie ermittelt worden sind. Lassen sich die Angaben nicht mit Sicherheit er- 
mitteln, so erhält die neue Karte den Namen der Thüringischen Landes-Versicherungs- 
anstalt und die Nr. 1 
8 17. 
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier 
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch einge- 
reicht ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden 
den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kaun der Vorstand der Thüringischen 
Landes-Versicherungsanstalt auf Antrag die fortdauernde Gültigkeit der Quittungs- 
karte anerkennen. 
Wegen der Gültigkeitsverlängerung und des Umtausches der Quiltungskarten 
wird auf die Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem 
Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersehung) von Quittungskarten, Abschnitt B, 
Bezug genommen. 
Die umgetauschten und herreulosen Karten, sowie die Karten verstorbener 
Mitglieder sind unter Beifügung eines alphabetischen Verzeichnisses vierteljährlich 
an die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt einzusenden. Das Verzeichniß hat 
folgende Angaben zu enthalten: 
Vor= und Zunamen, 
Geburtsjahr und -tag des Versicherten, 
Nr. der Quittungskartc, 
Namen der Versicherungsanstalt, auf welche die Onittungs- 
karte lautet (Vergl. Anlage F) 
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Eiserner Markenbestand. r 
ß 18 
Die Kasse erhält durch Vermittelung der Postanstalt, zu deren Bezirk sie 
gehört, auf Antrag einen Markenvorrath, welcher dem voraussichtlichen Bedarfe auf 
2 Wochen entspricht, ohne Entgelt ausgchändigt. 
Der Werthbetrag dieser Beitragsmarken ist in Einnahme zu stellen oder auf 
der ersten Seite des Kassebuchs vorzutragen. 
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