38
Dieser Markenbestand ist nach Maßgabe des Bedarfs unter Verwendung der
erhobenen Beiträge fortlaufend zu ergänzen.
Die Kasse muß stets in Beitragsmarken oder baarem Gelde soviel vorräthig
haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrathe und den eingehobenen Beiträgen
(69), soweit für letztere nicht bereits nachweislich Marken in die Quiktungskarten
eingeklebt sind, entspricht.
6 19.
Die Geld= und Markenbestände der Invalidenversicherung sind wie die der
Krankenversicherung und von allen fremden Beständen gesondert aufzubewahren.
Kontrole.
8 20.
Den Kontrolbeamten und den vom Vorstand der Anstalt mit Revisionen
betrauten Beamten sind die Bestände, Bücher und Quittungskarten zur Prüfung
vorzulegen, auch die Quittungskarten auf Verlangen gegen Bescheinigung auszuant-
worten.
Hebegebühr.
*21.
Für Erhebung der Beiträge erhalten Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen,
Geeneintskrankenreicherungen 5⅝, Betriebs= (Fabrik-), Ban- und Knappschafts-
krankenkusten 2%% des Werthes der verwendeten Beitragsm
e Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in ¶ nhiertelahrien oder
sührichedd *—* auf Grund von Nachweisungen (Anlage 6
ie stattgesundene Markenverwendung ist vom Vorsitenden und Rechnungs-
führer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu bescheinigen.
22.
Die Abänderung und Ergänzung diese Aweisung blribt vorbehalten.
Die Verwendung anderer als der unter B. C. D. E beigefügten Forullar
ist nachgelassen, sofern sie den Vorschriften dieser Unweisung, insbesondere der 39 9
10, entsprechen.