Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

39 
Aalege 4. 
Krankheitsbescheinigung. 
(§ 31 des Invalidenversicherungsgesetzes.) 
— — 
D. Name) in (Wohnort) .. „geboren 
im Jahre zu (Geburtsort) Kreis (Verwaltungsbezirk) 
(Mitglied der unterzeichneten Krankenkasse), war vom 
bis zum krank und erwerbsunfähig. 
Der Erkrankte hatte sich die Krankheit weder vorsätzlich noch bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte 
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zuge- 
zogen; er war vor Beginn der Krankheit der Invalidenversicherungspflicht unter- 
worfen und hatte berufsmäßig und nicht lediglich vorübergehend Lohnarbeit verrichtet. 
, den 
Ver Vorstand der „Nrankenkase. 
(L S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.