Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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14 9 gi as Mr. 4 4. 
vom 30. März 1901, 
betreffend die Arbeitsbücher nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 
Juli 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 871). 
Mit Rücksicht auf die veränderte Fassung, welche einige auf die Arbeits- 
bücher sich beziehende Vorschriften der Gewerbeordnung erfahren haben, wird in 
theilweiser Abänderung der Regierungs-Bekanntmachungen vom 24. März 1892 
und vom 16. April 1892 (Gesetzsammlung Seite 20 und Seite 25) Folgendes be- 
kannt gegeben. 
1. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches nach rechtmäßiger Auflösung des Ar- 
beitsverhältnisses hat durch den Arbeitgeber bei Arbeilern unter 16 Jahren an 
den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahren hat dies 
dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter es ausdrücklich verlangt, andern= 
falls hat die Aushändigung an den Arbeiter selbst zu erfolgen. 
In den Fällen, in denen an sich die Aushändigung an den gesetzlichen Ver- 
treter zu erfolgen hätte, kann mit Genehmigung des zuständigen (8 108 
der Gewerbeordnung) Gemeindevorstandes das Arbeitsbuch auch an die zur 
gesetzlichen Verlretung nicht berechtigte Mutler oder einen sonstigen Angehörigen 
oder unmittelbar an den Arbeiter ausgehändigt werden. 
Diese Genehmigung ist insbesondere dann zu ertheilen, wenn die Aushändigung 
des Arbeilsbuches an den gesetzlichen Vertreter wegen dessen Abwesenheit oder Er- 
krankung schwer zu bewirken ist oder wegen dessen mangelnder geistiger oder sittlicher 
Qualisikation dem Interesse des jugendlichen Arbeiters nicht entsprechen würde. 
Die Aushäundigung an „sonstige Angehörige“ ist nur dann zu genehmigen, 
wenn der Aushändigung an die Mutter Gründe der vorbezeichneten Art oder andere 
triftige Gründe entgegenstehen, und endlich die Aushändigung an den Arbeiter selbst 
nur dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall 
ist (s 107 der Gewerbeordnung). 
2. 
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch die zuständige Ortspolizei- 
behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Arbeiters.
	        
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