Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W 6. 
(Ausgegeben am 6. Juni 1901.) 
  
23. Regierungs-Verordnung 
vom 1. Juni 1901 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpf- 
ung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend, sowic der von dem Rcichs- 
kanzler unter dem 6. Oktober 1900 bekannt gemachten vorläufigen 
Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zu dem Gesetze über die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs- 
gesehes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten be- 
treffend (R. G. Bl. S. s fl6.), und der von dem Reichskanzler unter dem 6. 
Oktober 1900 (R. G. Bl. S. 849 flg.) bekannt bachten vorläufigen Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesraths zu dem Gesetze über die Bekämpfung gemeingefähr= 
licher Krankheiten, sowie der ferner vom Bundesrathe festgestellten, nachstehend unter 
O zur allgemeinen Nachachtung abgedruckten Grundsätze, die bei Bekämpfung der 
Pest zu beobachten sind, hierdurch Folgendes verordnet: 
81. 
Im Sinne der vorstehend bezeichneten Gesehesvorschriften sind: 
1. Höhere Verwaltungsbehörde: 
Fürstliche Landesregicrung; 
2. untere Verwultungsbehörde: 
das Fürstliche Landrathsamt für das platte Land, 
die Gemeindevorstände für die Städte;
	        
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