„zuständige Behörde“ im Sinne von 85 9 und 10 des Reichs-
gesetzes, „Landesbehörde“ im Sinne von 8 15 des Reichsgesetzes:
das Fürstliche Landrathsamt;
Polizeibehörde und Ortspolizeibehörde:
der Gemeindevorstand des Orts, beziehentlich des Domanial=
oder selbständigen Gutsbezirks;
„beamtete Aerzte.“ „ staatliche Beamte“ im Sinne von
§ 35 Absatz 1 des Reichsgesetzes:
die Fürstlichen fier bezw. die bestellten Vertreter derselben
je für ihren Bezirk
Tzuständige Landesbehörden- im Sinne vom § 23 des Reichs-
gesetzes
2
*
die Aufsichtsbehörden der Gemeinden;
Gesundheitsbehörde und Ortsgesundheitsbehörde:
der Fürstliche Physikus;
Gemeinden, kommunale Körperschaften:
die politischen Gemeinden, Domanial= und selbständigen Guts-
bezirke.
—
r
6 2.
Zur Anzeige von Krankheits= und Todesfällen in Krankenhäusern ist der
leitende Arzt oder dessen Stellvertreter zuständig.
6 3.
Aerzte haben außer bei der Polizeibehörde auch bei dem zuständigen
Physikus unmittelbar, eventuell stelegraphish Anzeige von einer Erkrankung oder
einem Todesfalle an einer der im § 1 des Reichsgesetzes bestimmten Krankheiten
zu machen.
Die ihnen hierdurch erwachsenden Kosten werden ihnen von dem Fürstlichen
Physikus erstattet werden.
* 4.
Dus Fürstliche Landrathsamt hat das zur Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten erforderliche Verfahren der Gemeindevorstände zu überwachen und ist
jederzeit ohne Weiteres befugt, das Erforderliche selbst anzuordnen.
5 5.
Die Polizeibehörden (Gemeindevorstände) haben alle auf Grund von 9 1
des Gesetzes an sie gelangenden Anzeigen umgehend an den Fürstlichen Physikus