Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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mitzutheilen und außerdem über den Ausbruch und den Verdacht des Auftretens 
einer der in § 1 des Reichsgesetzes genannten Krankheiten unverzüglich auch dem 
Furstlichen Landrathsamt Anzeige zu erstatten. Im Falle von Gefahr sind sie ver- 
pflichtet, auch ohne erst die Erklärung des Fürstlichen Physikus abzuwarten, ohne 
Weiteres selbständig die erforderlichen Abwehrmaßregeln zu treffen. 
86. 
Die in 8 2 des Reichsgesehes den Leichenschauern auferlegte Verpflichtung 
zur Anzeige ist innerhalb des Fürstenthums von den Leichenwärtern bezw. Leichen- 
wärterinnen, in Orten aber, in welchen Leichenschauärzte angestellt sind, von diesen 
zu erfüllen. 
8 7. 
Die Beschaffung der Meldekarten für schriftliche Auzeigen (5 4 des Reichs- 
gesezes, Grundsätze unter O Ziffer 2 und Anlage A) bleibt den Polizeibehörden 
überlassen. Dieselben haben auch bei drohender Pestgefahr sich rechtzeitig mit einem 
ausreichenden Vorrath der fortlaufend über Pestfälle zu führenden Listen (Aunlage 
B der Grundsätze unter O) zu versehen. 
Frankirung der mit der Post eingehenden Anzeigen seiten der nach 8§ 2 
des Reichsgesezes Verpflichteten haben die Polizeibehörden nicht zu nn 7 
Unter zureisenden Personen (§ 13 des Reichsgesetzes und Ziffer 1 der vor- 
läufigen gmabsführungsbestimmunyen in der Bekanntmachung des Reichskanzlers) sind 
nicht nur ortsfremde Personen, die von auswärts eintreffen, sondern auch ortsange- 
hörige Personen zu verstehen. die nach längerem oder kürzerem Verweilen an einem 
von der gemeingefährlichen Krankheit betroffenen Orte oder Bezirke nach Hause 
zurückkehren. 
89. 
Die Versorgung anderweiter geeigneter Unterkunft in den Fällen der §8 14 
und 18 des Reichsgesetzes (Ziffer 2 der vorlänsigen Ausführungsbestimmungen in 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers) liegt den Gemeinden ob. 
5/ 10. 
Die nach dem Reichsgeseh zu gewährenden Entschädigungen (58 28 flg.) 
sind von den Gemeinden zu zahlen. 
Die Entschädigungsansprüche sind binnen einem Monat vom Tage des Ein- 
tritts der in den §§ 28 und 29 des Reichsgesetzes ausfgeführten Beschränkungen 
oder Beschädigungen geltend zu machen. 
Die Ermittelung und Feststellung erfolgt für die Domanial= und selbstän- 
digen Gutsbezirke durch Fürstliches Landrathsamt, im Uebrigen durch den Gemeinde- 
11°
	        
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