Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Verhütung der Einschleppung son, Pockenerkrankungen durch fremd- 
ländische Arbeiter (Ges. S. Se 
3. Regierungs-Verordnung vom 6. ½, 1899, betreffend Anzeige- 
pflicht für Pestfälle (Ges. S. Seite 
4. Regierungs-Bekanntmachung vom d% e 1899, betreffend die 
Anzeigepflicht für Pestfälle (Ges. S. Seite 329). 
In Kraft bleiben mit den sich aus dem Reichsgesetze und dieser Ver- 
ordnung hinsichtlich der Anzeigeerstattung für Fälle der Erkrankung und des Todes 
an Cholera, Pocken und Fleckfieber ergebenden Modifikationen: 
Die Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 1884, die Anzeigepslicht 
rücksichtlich gewisser ansteckender Krankheiten betreffend, und die Rcgicrungs-Verord- 
nung vom 17. Dezember 1884, das Verfahren zur Verhütung der Verbreitung an- 
steckender Krankheiten in Lehr= und Kinderbewahranstalten sowie in Kindergärten 
betreffend. 
Greiz, den 1. Inni 1901. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. * 
Saupe. 
□O 
Vom Bundesrath beschlossene Grundsätze, die bei der Bekämpfung 
der Pest zu beobachten sind. 
1. Um die Erfüllung der Anzeigepflicht für Pest= und pestverdächtige ule 
lnnlicst zu sichern, haben die Polizeibehörden derjenigen Bezirke, welche durch d 
Pest bedroht erscheinen, durch öffentliche Bekanntmachungen auf die bestehende un 
zeigepflicht hinzuweisen. Auch haben sie eine Belehrung der Bevölkerung in dem 
Sinne eintreten zu lassen, daß als beswerdächtige Erkrankungen insbesondere schnell 
entstandene, mit hohem Fieber und mit schweren Störungen des Allgemeinbefindens 
verbundene Drüsenschwellungen anzusehen sind, sofern nicht eine andere Ursache für 
diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen ist, ferner daß nach dem sestgestellten 
Ausbruche der Pest als pestverdächtig außerdem zu gelten haben alle Erkrankungen 
und Todesfälle an Lungenentzündung, welche in dem gefährdeten Orte oder Bezirke 
sich ereignen. Gceignet erscheinenden Falles sind bezügliche Bekanntmachungen 
während der Dauer der Pestgefahr zu wiederholen. 
2. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung empfiehlt es sich, die Benutzung 
unfrankirter Postkarten, welche auf der Vorderseite den Vermerk „Portopflichtige 
Dienstsache“ tragen, thunlichst zu fördern. Zu diesem Behufe haben die Polizeibe=
	        
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