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Verhütung der Einschleppung son, Pockenerkrankungen durch fremd-
ländische Arbeiter (Ges. S. Se
3. Regierungs-Verordnung vom 6. ½, 1899, betreffend Anzeige-
pflicht für Pestfälle (Ges. S. Seite
4. Regierungs-Bekanntmachung vom d% e 1899, betreffend die
Anzeigepflicht für Pestfälle (Ges. S. Seite 329).
In Kraft bleiben mit den sich aus dem Reichsgesetze und dieser Ver-
ordnung hinsichtlich der Anzeigeerstattung für Fälle der Erkrankung und des Todes
an Cholera, Pocken und Fleckfieber ergebenden Modifikationen:
Die Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 1884, die Anzeigepslicht
rücksichtlich gewisser ansteckender Krankheiten betreffend, und die Rcgicrungs-Verord-
nung vom 17. Dezember 1884, das Verfahren zur Verhütung der Verbreitung an-
steckender Krankheiten in Lehr= und Kinderbewahranstalten sowie in Kindergärten
betreffend.
Greiz, den 1. Inni 1901.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. *
Saupe.
□O
Vom Bundesrath beschlossene Grundsätze, die bei der Bekämpfung
der Pest zu beobachten sind.
1. Um die Erfüllung der Anzeigepflicht für Pest= und pestverdächtige ule
lnnlicst zu sichern, haben die Polizeibehörden derjenigen Bezirke, welche durch d
Pest bedroht erscheinen, durch öffentliche Bekanntmachungen auf die bestehende un
zeigepflicht hinzuweisen. Auch haben sie eine Belehrung der Bevölkerung in dem
Sinne eintreten zu lassen, daß als beswerdächtige Erkrankungen insbesondere schnell
entstandene, mit hohem Fieber und mit schweren Störungen des Allgemeinbefindens
verbundene Drüsenschwellungen anzusehen sind, sofern nicht eine andere Ursache für
diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen ist, ferner daß nach dem sestgestellten
Ausbruche der Pest als pestverdächtig außerdem zu gelten haben alle Erkrankungen
und Todesfälle an Lungenentzündung, welche in dem gefährdeten Orte oder Bezirke
sich ereignen. Gceignet erscheinenden Falles sind bezügliche Bekanntmachungen
während der Dauer der Pestgefahr zu wiederholen.
2. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung empfiehlt es sich, die Benutzung
unfrankirter Postkarten, welche auf der Vorderseite den Vermerk „Portopflichtige
Dienstsache“ tragen, thunlichst zu fördern. Zu diesem Behufe haben die Polizeibe=