78
infizirt haben, um in erster Linie gegen die Infektionsquelle die Maßregeln zu
richten.
17. Es empfiehlt sich, in Zeiten drohender Pestgefahr die Aerzte mit einer
Belehrung über die Pest zu versehen sowie eine für die Bevölkerung bestimmte ge-
meinverständliche Belehrung hierüber allgemein zur Vertheilung zu bringen. Die
Belehrungen werden vom Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen mit-
getheilt.
18. Für Orte oder Bezirke, welche von der Pest befallen oder bedroht sind
und in welchen ein allgemeiner Leichenschanzwang noch nicht besteht, ist eine An-
ordnung zu erlassen, wonach jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichti-
gung (Leichenschau), und zwar thunlichst durch Aerzte, zu unterwerfen ist.
Anlage S
Jãhlkarte für einen Pestfall.
Ort der Erlranlung:
Wohnung (eimi. Vaussuner, Etelan:
Des Erkrankten
Famillenname:
Geschlecht: mönnlich, weiblich. Gnsent#= ih dn unterhtrty.
Alter: . .
Stand oder Gewerbe:
Stelle der Beschästigung:
Tag des Todes
Bemerkungen #(178en#e# euth s. unb we pnrortf.