Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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infizirt haben, um in erster Linie gegen die Infektionsquelle die Maßregeln zu 
richten. 
17. Es empfiehlt sich, in Zeiten drohender Pestgefahr die Aerzte mit einer 
Belehrung über die Pest zu versehen sowie eine für die Bevölkerung bestimmte ge- 
meinverständliche Belehrung hierüber allgemein zur Vertheilung zu bringen. Die 
Belehrungen werden vom Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen mit- 
getheilt. 
18. Für Orte oder Bezirke, welche von der Pest befallen oder bedroht sind 
und in welchen ein allgemeiner Leichenschanzwang noch nicht besteht, ist eine An- 
ordnung zu erlassen, wonach jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichti- 
gung (Leichenschau), und zwar thunlichst durch Aerzte, zu unterwerfen ist. 
Anlage S 
  
Jãhlkarte für einen Pestfall. 
Ort der Erlranlung: 
Wohnung (eimi. Vaussuner, Etelan: 
Des Erkrankten 
Famillenname: 
Geschlecht: mönnlich, weiblich. Gnsent#= ih dn unterhtrty. 
Alter: . . 
Stand oder Gewerbe: 
Stelle der Beschästigung: 
  
Tag des Todes 
Bemerkungen #(178en#e# euth s. unb we pnrortf. 
  
  
 
	        
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